Künstlersozialabgabe: Eine Besonderheit in der deutschen Sozialversicherung

Die Künstlersozialabgabe (KSA) ist für Unternehmen und Arbeitgeber ein besonderes Thema in der Sozialversicherung. Denn sie müssen diese Abgabe zahlen für Leistungen durch Selbstständige, mit denen gar kein Beschäftigungsverhältnis besteht. Es geht auch nicht um Scheinselbstständigkeit, wie oft bei anderen Auftragsverhältnissen.

Die Pflicht zur Zahlung der KSA betrifft alle Auftraggeber künstlerischer und publizistischer Leistungen auch außerhalb von Branchen wie Marketing oder Design. Wer sich z. B. die Homepage durch einen selbstständigen Webdesigner erstellen lässt, muss die Abgabe zahlen. Ausnahme: Solche Leistungen bleiben unter der Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro pro Jahr.

Künstlersozialabgabe im Fokus der Betriebsprüfung

Das Unwissen über die KSA hat in der Vergangenheit dazu beigetragen, dass viele Unternehmen sie oft nicht gezahlt haben. Um dennoch den gewünschten sozialen Schutz von Künstlern, Publizisten und anderen kreativ Tätigen zu gewährleisten, musste die KSA erhöht werden. Im Ergebnis hatten die pflichtbewussten Zahler dadurch noch mehr zu zahlen.

Das Künstlersozialabgabestabilisierungsgesetz (KSAStabG) von 2015 hatte daher das Ziel, bei der Betriebsprüfung verstärkt darauf zu achten, dass alle die KSA  zahlen, die dazu verpflichtet sind. Die Einnahmen sollten den Abgabensatz stabilisieren. Zugleich wurde die Beratung potenziell abgabepflichtiger Unternehmen erweitert.

Untersuchung bestätigt Erfolg des Gesetzes

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) wollte es nun wissen: Hat das Gesetz sein Ziel erreicht? Das beauftragte Institut hat dazu die Daten der Rentenversicherungsträger und der Künstlersozialkasse ausgewertet. Zusätzlich wurden Unternehmen, Steuerberater und Mitarbeiter der Betriebsprüfung online befragt. Darüber hinaus hat das Institut Interviews mit den Experten bei der Künstlersozialkasse und den Ausgleichsvereinigungen geführt.

Der Endbericht kommt zusammenfassend zum Ergebnis, dass die Maßnahmen insgesamt erfolgreich sind. Das Gesetz habe seine Kernziele erreicht: Stabilisierung des Abgabesatzes, Erhöhung der Abgabegerechtigkeit und Steigerung der Einnahmen aus der KSA. Bei der eingeführten Geringfügigkeitsgrenze von 450 Euro war die Rückmeldung unterschiedlich. Die Betriebsprüfung sah das als Erleichterung an, während Steuerberater und Unternehmen Mehraufwand wegen der Zusammenstellung von Unterlagen beklagten.

Quelle

Der Forschungsbericht „Evaluierung des Künstlersozialabgabenstabilisierungsgesetzes (KSAStabG)“ des Instituts für Sozialforschung und Gesellschaftspolitik (ISG) kann unter dem Link beim BMAS als pdf heruntergeladen werden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wer künstlerische oder publizistische Leistungen für seine Unternehmenskommunikation nutzt, sollte prüfen, ob die KSA fällig ist. Dazu können Sie unseren Frage-Antwort-Katalog Künstlersozialabgabe verwenden. Durch Ja- und Nein-Antworten auf die Fragen finden Sie heraus, ob Sie betroffen sind oder nicht. Kompakte Informationen bietet der Steckbrief Künstlersozialabgabe.

Was es mit der Betriebsprüfung auf sich hat, beschreibt der Steckbrief Betriebsprüfung (BP und euBP). Dabei steht euBP für „elektronisch unterstützten Betriebsprüfung“: Der Arbeitgeber kann der Betriebsprüfung vorab Unternehmensdaten elektronisch zur Verfügung stellen.

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