Kinderkrankentage: Zeit, sich ums Kind zu kümmern

Damit sich Ihre Arbeitnehmer um ihre kranken Kinder kümmern können, müssen Sie sie von der Arbeit freistellen. Das ist in § 45 SGB V geregelt. Diese Kinderkrankentage sind allerdings befristet. Vor Corona standen so gemeinsam erziehenden Eltern zehn Tage pro Elternteil, Kind und Jahr dafür zu. Maximal konnte jedes Elternteil so 20 Tage freigestellt werden. Alleinerziehende hatten Anspruch auf 20 Kinderkrankentage pro Kind und Jahr, maximal waren 50 Tage möglich.

Weil die Corona-Pandemie Familien vor große Herausforderungen stellt, hatte der Gesetzgeber die Zahl der Kinderkrankentage für das Jahr 2020 erweitert. Diese Regelung war mit dem Jahreswechsel zunächst ausgelaufen. Angesichts der Verlängerung von Ferien und der Schließung von Schulen und Betreuungseinrichtungen ist es auch 2021 schwierig, die Versorgung der Kinder mit der Arbeit im Betrieb zusammen zu organisieren.

Neuregelung der Kinderkrankentage für 2021

Deshalb hat die Bundesregierung kurzfristig beschlossen, dass die Verlängerung der Kinderkrankentage auch im Jahr 2021 gilt und sie sogar erweitert. Die Änderung von § 45 SGB V wurden in einer Formulierungshilfe (PDF) gefasst und an das sogenannte GWB-Digitalisierungsgesetz angefügt, um es so schnell wie möglich in Kraft zu setzen. Nach Zustimmung des Bundesrates am 18. Januar 2021 gilt es rückwirkend ab dem 5. Januar 2021.

Demnach hat jedes Elternteil auch in diesem Jahr Anspruch auf 20 Kinderkrankentage pro Kind. Bei mehreren Kindern sind es maximal 45 Tage. Und auch bei Alleinerziehenden verdoppelt sich der Anspruch von 20 auf 40 Tage, bei mehreren Kindern auf maximal 90 Tage.

Auch Schließung von Schulen und Kitas Grund für Freistellung

Neu ist, dass ein Kind nicht krank sein muss, damit Ihre Arbeitnehmer Anspruch auf Freistellung haben. Es reicht, dass die Präsenzpflicht in Schulen ausgesetzt ist, Unterricht nur in digitaler Form erfolgt oder die Beschulung im Wechselmodell stattfindet. Für Kindergartenkinder gilt, dass die Kita nicht komplett geschlossen sein muss, sondern nur eine Notbetreuung anbietet.

Eltern können die Kinderkrankentage auch dann in Anspruch nehmen, wenn die Eltern in Home Office arbeiten. Diese Erweiterung soll Eltern in der Entscheidung unterstützen, die Kinder nach Möglichkeit zu Hause zu lassen und so die Kontakte zu möglichen Infizierten zu reduzieren.

Gesetzliche Voraussetzungen für eine Freistellung

Weiterhin müssen aber zwei wesentliche Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Es gibt im Haushalt keine andere Person, die das Kind betreuen könnte.
  • Das betroffene Kind hat das zwölfte Lebensjahr noch nicht vollendet. Ausnahme: Für Kinder mit Behinderung gilt keine Altersbegrenzung.

Und wie bekommt man das Kinderkrankengeld?

Grundsätzlich steht nur gesetzlich versicherten Arbeitnehmern ein Kinderkrankengeld zu. Des Weiteren gilt: Die Arbeitnehmer müssen Anspruch auf Krankengeld haben und die Kinder sind auch gesetzlich versichert. Die Höhe des Kinderkrankengelds beträgt 90 Prozent vom Netto-Arbeitsentgelt und wird von der Krankenkasse des Arbeitnehmers ausbezahlt. Das muss Ihr Arbeitnehmer dort beantragen.

Dafür braucht er – wenn das Kind krank ist – eine ärztliche Bescheinigung. Muss ein gesundes Kind zu Hause betreut werden, reicht eine Bescheinigung der Kita oder der Schule. Gut zu wissen: Wenn Ihr Arbeitnehmer bereits Lohnersatzleistungen wegen Quarantäne auf Basis des Infektionsschutzgesetzes erhält, hat er keinen Anspruch auf zusätzliches Kinderkrankengeld.

Quellen

Eltern haben länger Anspruch auf Kinderkrankengeld – Pressemitteilung des Bundesgesundheitsministeriums

Formulierungshilfe für einen Gesetzentwurf der Bundesregierung zur befristeten Ausweitung des Anspruchs auf Kinderkrankengeld vor dem Hintergrund der Corona-Pandemie (PDF) 

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