Isolierung, Quarantäne oder Arbeitsunfähigkeit

Eine Isolierung wird behördlich angeordnet, wenn zum Beispiel eine Corona-Infektion bestätigt ist. Bei der häuslichen Absonderung geht es darum, beim Verdacht auf eine Infektion die Weitergabe des Virus möglichst zu vermeiden. Wichtig ist die Unterscheidung, ob der Betroffene krank, also arbeitsunfähig ist, oder ob er keine Symptome zeigt und es sich deshalb „nur“ um eine Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz handelt. Für den Betroffenen ist es grundsätzlich gleichgültig, aufgrund welcher Grundlage er sein Entgelt fortgezahlt bekommt. Für Sie als Arbeitgeber allerdings kann der Unterschied groß sein.

Denn im Falle einer Arbeitsunfähigkeit bekommen Sie Ihre Entgeltfortzahlung teilweise (je nach gewähltem Erstattungssatz in der Entgeltfortzahlungsversicherung U1) erstattet, oder – wenn Sie regelmäßig mehr als 30 Arbeitnehmer beschäftigen – gar nicht zurück.

Bei der Quarantäne werden Ihnen die Kosten in voller Höhe im Rahmen des Infektionsschutzgesetztes (IfSG) von der zuständigen Behörde ersetzt.

Ausnahme: Ungeimpfte

Seit November 2021 haben Beschäftigte, die in Quarantäne gehen müssen, keinen Anspruch mehr auf Entschädigung nach dem IfSG, wenn sie sich nicht haben impfen lassen. Es sei denn, sie konnten sich aus gesundheitlichen Gründen nicht impfen lassen. Dann sind Sie als Arbeitgeber nicht verpflichtet, das Entgelt fortzuzahlen. Allerdings wird diese Regelung in den einzelnen Bundesländern eventuell unterschiedlich gehandhabt. Im Zweifel fragen Sie deshalb bitte bei Ihrer zuständigen Behörde (in der Regel das Gesundheitsamt) nach.

Quarantäne im Urlaub

Kann passieren: Im Urlaub muss der Beschäftigte wegen Kontakt mit einem Infizierten in Quarantäne. Bei Krankheit ist die Sache klar – der Urlaub muss später nachgewährt werden. Während der Arbeitsunfähigkeit wird kein Urlaub angerechnet. Bei der Quarantäne waren sich die Gerichte aber nicht einig. Während ein Landesarbeitsgericht dem Arbeitnehmer recht gab, sah das Bundesarbeitsgericht noch Klärungsbedarf, ob eine Anrechnung auf den Urlaub nach den EU-Regelungen zulässig ist oder nicht. Es legte den Fall daher dem EuGH zur Entscheidung vor (Beschluss vom 16.08.2022 – 9 AZR 76/22 (A)).

Jetzt wurde mit einer entsprechenden Vorschrift im IfSG (§ 59) Rechtssicherheit gegeben werden. Darin wird gesetzliche geregelt, dass die Quarantäne-Tage nicht auf den Jahresurlaub angerechnet werden dürfen. Ob diese Regelung letztendlich den EU-Regelungen entspricht, ist allerdings nicht unumstritten.

Fragen und Antworten

Das Bundesgesundheitsministerium hat auf seiner Internetseite die wichtigsten Fragen und Antworten zum aktuellen Infektionsschutzgesetz zusammengestellt.

Die Anträge für die Erstattung nach dem IfSG und ausführliche Informationen zum Verfahren finden Sie im Infoportal IfSG des Bundesinnenministeriums (BMI). Wenn Sie nicht wissen, welche Behörde für Sie zuständig ist, können Sie das in der Datenbank des Robert-Koch-Instituts nachschauen.

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