Warum kann Ihr Arbeitnehmer nicht arbeiten?

Fall a: Quarantäne

Wenn die zuständige Ordnungsbehörde – meist das örtliche Gesundheitsamt – Ihren Arbeitnehmer unter Quarantäne stellt, dann setzen sie die im Infektionsschutzgesetz (§56 IfSG) geforderten Schutzmaßnahmen um. Zur Zeit passiert das bekanntlich häufig bei Verdacht auf eine Infektion mit dem Coronavirus. In diesem Fall hat Ihr Arbeitnehmer Anspruch auf Entgeltfortzahlung, höchstens allerdings für sechs Wochen. Wenn Sie Entschädigung für den weitergezahlten Lohn erhalten möchten, ist eben diese zuständige Behörde Ihr Ansprechpartner. Dort stellen Sie den Antrag auf Verdienstausfallentschädigung.

Wenn Ihr Arbeitnehmer aber in der Quarantäne erkrankt, tritt ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit Fall b ein. Von der Ordnungsbehörde bekommen Sie dann das Geld für die Zeit vom Beginn der Quarantäne bis zum letzten Tag vor der Erkrankung.

Fall b: Arbeitsunfähig erkrankt

Wenn Ihr Arbeitnehmer nicht arbeiten kann, weil er – zum Beispiel – an COVID-19 erkrankt ist, so zahlen Sie wie gehabt weiterhin Entgelt. Diese Auslage können Sie sich von der Krankenkasse Ihres Arbeitnehmers erstatten lassen, wenn Sie am Ausgleichsverfahren (U1-Verfahren) teilnehmen. Bei Minijobbern erstattet Ihnen die Minijob-Zentrale das Entgelt, nicht die Krankenkasse. Ob Ihr Arbeitnehmer während der Quarantäne erkrankt oder nicht, spielt hierbei nur insofern eine Rolle, als dass Sie ab dem ersten Tag der Arbeitsunfähigkeit keine Entschädigungsansprüche gegenüber der Ordnungsbehörde haben, die die Quarantäne angeordnet hat.

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