Wer an Corona (SARS-CoV-2) erkrankt, muss der Arbeit fern bleiben. In der Regel muss der Arbeitnehmer in Quarantäne, in schlimmeren Fällen kann auch eine längere Erkrankung bis hin zu Krankenhausbehandlung und Rehabilitation die Folge sein. Was muss der Arbeitgeber Besonderes beachten, wenn die SARS-CoV-2-Infektion am Arbeitsplatz stattgefunden hat – oder zumindest die Möglichkeit dazu besteht? Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) gibt in einer Pressemitteilung Orientierung, wann eine Infektion meldepflichtig ist.

1. Schritt: Infektion bestätigt

Die erste Voraussetzung klingt selbstverständlich: Der Arbeitnehmer ist an COVID 19 erkrankt. Dazu muss aber festgestellt werden, dass es sich tatsächlich um eine Infektion mit SARS-CoV-2 handelt. Ist die Krankheit symptomlos oder nur mit einem milden Verlauf verbunden, ist sie nicht meldepflichtig.

2. Schritt: Kontakt mit Infizierten am Arbeitsplatz wahrscheinlich

Bei schweren Verläufen ist es für die Meldepflicht in der gesetzlichen Unfallversicherung wichtig, dass die Krankheit vom Arbeitsplatz stammt oder dort die Infektion passiert sein könnte. Das gilt, wenn der erkrankte Arbeitnehmer intensiv mit einem Infizierten Kontakt hatte oder es im Betrieb einen größeren Ausbruch gab.

3. Schritt: Arbeitsunfall oder Berufskrankheit

Als Berufskrankheit ist SARS-CoV-2 im Gesundheitswesen, in der Wohlfahrtspflege und in Laboren anerkannt. Als Arbeitgeber in einer dieser Branchen müssen Sie die Infektion als Berufskrankheit anzeigen. In anderen Branchen kann Corona als Arbeitsunfall meldepflichtig sein. Weitere Voraussetzung hier: Arbeitsunfähigkeit von mindestens drei Tagen oder Tod.

Nach Ihrer Meldung (oder die Ihres Arbeitnehmers) wird Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse von selbst aktiv. Ihr Träger der gesetzlichen Unfallversicherung klärt, ob es sich um einen Versicherungsfall handelt.

Immer ins Verbandbuch eintragen

Sie müssen als Arbeitgeber ein Verbandbuch führen. Sie müssen dort alle Anlässe für Erste Hilfe aufzeichnen. Es ist aber auch sinnvoll, nicht meldepflichtige Unfällen oder Erkrankungen einzutragen. Denn nicht immer ist klar, ob es später nicht doch zu schweren Auswirkungen kommen kann. Das gilt ganz besonders jetzt bei Corona-Infektionen. Die Daten des Verbandbuchs müssen Sie fünf Jahre aufbewahren und vor dem Zugriff durch unbefugte Dritte schützen.

Treten viele symptomlose Corona-Fälle auf, kann Ihnen die Unfallversicherung weiter helfen. Wenden Sie sich an den Präventionsdienst Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse. Die untersucht dann, ob die Arbeitsbedingungen verbessert werden können, um Infektionen im Unternehmen zu verhüten.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie einen Verdacht auf Berufskrankheit, Arbeitsunfall oder Wegeunfall haben, können Sie im Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit prüfen, was konkret zu tun ist. Unsere Steckbriefe Unfall und Berufskrankheit geben Hintergrundinformationen dazu.

In unsere Seite Corona: Infos für Arbeitgeber finden Sie viele weitere nützliche Hinweise, wie Sie möglichst gut durch die Corona-Pandemie kommen.