Nicht jede Leistung, die von einem Selbstständigen angeboten wird, ist von der Versicherungspflicht in der Sozialversicherung befreit. Für eine Scheinselbstständigkeit gibt es bestimmte Kriterien, die bei einer Betriebsprüfung untersucht werden. Dabei drohen zum Teil hohe Nachzahlungen von Beiträgen mit Säumniszuschlägen. Deshalb kommt es immer wieder zu rechtlichen Auseinandersetzungen vor den Sozialgerichten.

Nachfolgend finden Sie einige Urteile kurz zusammengefasst. Unter den Links können Sie jeweils weitere Informationen der Gerichte zu den Urteilen finden. Die Bundesrechtsanwaltskammer hat wesentliche Kriterien zur Abgrenzung in der Rechtsprechung in einem Dokument zusammengefasst.

Fall 1: Transportfahrer

Hierbei ging es um einen Transportfahrer, der ohne eigenes Fahrzeug für ein Unternehmen gefahren ist. Es handelte sich um einen selbstständigen Landwirt, der nur gelegentlich an wenigen Tagen zu pauschalen Tagessätzen Fahrten mit den Fahrzeugen des Transportunternehmens geleistet und abgerechnet hatte.

Die Betriebsprüfung des Rentenversicherungsträgers hatte eine Versicherungspflicht des Landwirtes festgestellt und bekam beim Landessozialgericht (LSG) Nordrhein-Westfalen recht. Wenn ein im Transportgewerbe tätiger Auftragnehmer kein eigenes Fahrzeug, sondern ein solches kostenfrei vom Auftraggeber zur Verfügung gestellt bekommt, spricht das für Scheinselbstständigkeit. Es handele sich um Eingliederung in die Betriebsorganisation und das Investitionsrisiko liege beim Auftraggeber.

Details zum Urteil vom 22. Juni 2020 mit Aktenzeichen  L 8 BA 78/18.

Fall 2: Apotheker-Vertreterin

Das gleiche Gericht beschäftigte sich auch mit dem Fall einer Apothekerin, die kurzzeitig die Inhaberin der Apotheke vertreten hatte. In diesem Rahmen hatte sie die Geschäfte am Standort eigenständig betrieben. Die Inhaberin hatte auch nicht im Hintergrund eingewirkt.

Bei einer Betriebsprüfung hatte die DRV die Verletzung der Versicherungspflicht festgestellt und in der ersten Instanz Recht bekommen. Das sah das LSG anders. Die Apothekerin habe selbstständig gearbeitet, habe keine Weisungen erhalten und sei nicht in die Arbeitsorganisation der Inhaberin eingegliedert gewesen. Bereits die gesetzlichen Vorschriften zur Apothekenleitung und -vertretung würden eine vollständige inhaltliche Autonomie vorgeben.

Hier finden Sie die Details zum Urteil vom 20. Juni 2020 mit dem Aktenzeichen L 8 BA 6/18.

Fall 3: Physiotherapeut

Ein selbstständiger Physiotherapeut mit eigener Praxis arbeitete in einer anderen Praxis als sogenannter „freier Mitarbeiter“. Er arbeitete zwar ohne konkrete Weisung der Kollegen und konnte seine Arbeitszeit selbst einteilen. Er bekam aber die Patienten durch die Praxis vermittelt, hatte keine eigenen Räume und Geräte und nutzte das dortige Abrechnungssystem.

Im Ergebnis kam das LSG Baden-Württemberg zu der Überzeugung, dass die Kriterien für eine abhängige Beschäftigung überwogen. Auch ein möglicher Umsatzausfall sei kein anderes Risiko als z. B. ein Arbeitnehmer in Zeitarbeit, der nach Stunden bezahlt würde. Es gab damit der Deutschen Rentenversicherung (DRV) recht und hob ein anderslautendes Urteil des Sozialgerichts Stuttgart auf.

Lesen Sie hier die Pressemitteilung des LSG Baden-Württemberg zum Urteil vom 16. Juli 2021 mit Aktenzeichen L 4 BA 75/20.

Fall 4: Finanzberater

Bei diesem Urteil ging es um den Finanzberater einer Großbank, der offiziell als Selbstständiger beauftragt war. Er war als Handelsvertreter für nur einen Auftraggeber tätig und verdiente nur dann Geld, wenn Geschäfte abgeschlossen wurden. Aus Sicht der Rentenversicherung war der Berater aber bei Arbeitszeit und Arbeitsort nicht wirklich frei. Weiter gab es Vorgaben, wie er welche Kunden ansprechen durfte und ein vorgeschriebenes Berichtswesen in einer hierarchischen Struktur.

Das hessische Sozialgericht Frankfurt hat ebenfalls keine ausreichenden Gründe für eine selbstständige Tätigkeit gesehen. Das Gericht sah die Anhängigkeit genau so, wie es die DRV in einem Statusfeststellungsverfahren beurteilt hatte. Deshalb müsse die Bank nun die Sozialversicherungsbeiträge nachzahlen. Eine Berufung ist möglich und kann auch zu einem anderen Ergebnis führen, wie der Fall 3 gezeigt hat.

Das Urteil des Sozialgerichts Frankfurt vom 8. März 2021 mit Aktenzeichen S 18 BA 93/18 lesen Sie hier.

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In einigen Steckbriefen beschäftigen wir uns mit dem Thema von Selbstständigkeit und Scheinselbstständigkeit. Unter dem jeweiligen Link finden Sie kompakte Informationen zum Stichwort:

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