Passiert während der Arbeitszeit oder auf dem Arbeitsweg ein Unfall, dann gilt dieser als Arbeitsunfall. Doch nicht immer ist die Lage klar abgrenzbar. So kommt es in Einzelfällen zu Rechtsstreitigkeiten, die letztendlich durch Gerichtsurteil entschieden werden.

Unfall beim Firmenskitag

Auch bei Dienstreisen sind Beschäftigte grundsätzlich unfallversichert. Bei einem vom Arbeitgeber organisierten Firmenskitag stürzte ein Mitarbeiter und zog sich schwere Schulterverletzungen zu. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung als Arbeitsunfall ab, was das Landessozialgericht (LSG) nun bestätigte (LSG Baden-Württemberg, Beschluss v. 21.5.2021, L 3 U 1001/20). In diesem Einzelfall standen Freizeit und Erholung im Vordergrund – dies schließt eine betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung aus.

Details lesen Sie in der Pressemitteilung des LSG.

Gesundheitsschaden durch Grippeschutzimpfung des Arbeitgebers

Ein Arbeitnehmer litt unter Gesundheitsschäden, die er auf eine betriebliche Grippeschutzimpfung zurückführte. Das LSG lehnte dies als Arbeitsunfall ab (Urteil vom 06.09.2021, Aktenzeichen: L 2 U 159/20). Es handele sich nicht um eine Pflichtimpfung nach Weisung des Arbeitgebers. Das Urteil ist allerdings noch nicht rechtskräftig.

Bizepssehnenabriss als Arbeitsunfall anerkannt

Für die Anerkennung eines Arbeitsunfalls durch die Berufsgenossenschaft ist die äußere Einwirkung auf den Körper grundlegende Voraussetzung (§ 8 Absatz 1 Satz 2 Siebtes Sozialgesetzbuch). Einem Steinmetz riss bei der Auslieferung eines 50 kg schweren Findlings beim Nachfassen eine körperferne Bizepssehne. Die Berufsgenossenschaft lehnte die Anerkennung der Verletzung als Arbeitsunfall ab. Sie begründete dies mit der fehlenden Gewalteinwirkung. Das hessische Landesssozialgericht urteilte am 4.11.2020 (L 3 U 155/18), dass im vorliegenden Fall das überraschende Moment und die akute Kraft beim Nachfassen des Findlings ein Unfallereignis anzunehmen sei.

Es sei kein grundlegendes, ungewöhnliches Geschehen erforderlich. Die erforderliche äußere Einwirkung könne auch in der statischen Kraft liegen, die ein festgefrorener Stein beim Anheben entgegensetzt.

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