Endet die Krankenversicherungspflicht, weil das regelmäßige Jahresarbeitsentgelt die Versicherungspflichtgrenze überschreitet, gibt es für den Arbeitnehmer mehrere Möglichkeiten. Er kann sich für eine freiwillige Weiterversicherung in der gesetzlichen Krankenkasse entscheiden oder zu einer privaten Krankenversicherung wechseln. Trifft er selbst keine Entscheidung, setzt sich die bisherige Krankenversicherung als so genannte obligatorische Anschlussversicherung fort. Diese entspricht im Wesentlichen einer freiwilligen Versicherung.

Ähnliches gilt, wenn bereits bei Aufnahme der Beschäftigung feststeht, dass das Entgelt über der Versicherungspflichtgrenze liegt – dann wird die vorherige Versicherung fortgesetzt oder es besteht ggf. ein Beitrittsrecht, wenn zum ersten Mal eine Beschäftigung in Deutschland aufgenommen wird.

Der Arbeitgeber muss zahlen

Wie sich der Arbeitnehmer auch entscheidet: Als Arbeitgeber sollen Sie davon keinen Nachteil, aber auch keinen Vorteil haben. Deshalb müssen Sie einen Beitragszuschuss zur freiwilligen Krankenversicherung zahlen und zwar in derselben Höhe, wie Sie auch bei einer Pflichtversicherung hätten zahlen müssen. Der Beitrag für freiwillig Mitglieder und Pflichtversicherte ist in diesen Fällen gleich hoch und damit auch Ihr Beitragsanteil.

Sie können die freiwilligen Beiträge mit Ihrem Zuschuss zusammen mit den Pflichtbeiträgen an die Krankenkasse (Einzugsstelle) abführen, müssen das aber nicht. Wenn Sie oder Ihr Arbeitnehmer das nicht möchten, zahlen Sie den Arbeitgeberanteil mit dem Gehalt aus und der Beschäftigte muss dann selbst für die Zahlung an die Krankenkasse sorgen.

Wann müssen Sie keinen Beitragszuschuss zahlen?

Anspruch auf den Beitragszuschuss besteht, wenn der Beschäftigte wegen Überschreitens der Versicherungspflichtgrenze krankenversicherungsfrei ist. Für Beschäftigte, die aus anderen Gründen versicherungsfrei sind, brauchen Sie den Zuschuss nicht zu zahlen.

Das gilt beispielsweise für

  • Arbeitnehmer, die hauptberuflich selbstständig sind, und deshalb nicht der Krankenversicherungspflicht unterliegen, 
  • Beamte, 
  • Soldaten oder 
  • Pensionäre mit einer Nebenbeschäftigung.

Und wenn der Beschäftigte in der PKV versichert ist?

Wenn sich Ihr Beschäftigter für eine private Krankenversicherung entscheidet, müssen Sie trotzdem einen Beitragszuschuss zahlen. Voraussetzung ist aber, dass die private Krankenkasse eine Reihe von Kriterien erfüllt, zum Beispiel auf die Kündigung von Seiten der Versicherung verzichtet und die Versicherung nach bestimmten Grundsätzen durchführt und der Aufsicht der BaFin unterliegt. Die Erfüllung dieser Voraussetzungen muss Ihnen der Beschäftigte durch Vorlage einer entsprechenden Bestätigung des Versicherungsunternehmens nachweisen.

Ihr Beitragszuschuss wird zunächst genauso berechnet, wie Ihr Anteil bei einem Pflichtversicherten, also wie auch bei einem freiwillig in der gesetzlichen Krankenkasse versicherten Beschäftigten (s.o.).

Allerdings ist die Höhe Ihres Zuschusses auf die Hälfte des tatsächlich zu zahlenden Beitrags begrenzt. Ist der Beitrag also höher als in der gesetzlichen Krankenkasse, trägt der Beschäftigte die Mehrkosten allein, ist er geringer, erhält er auf jeden Fall nicht mehr als die Hälfte des Beitrags als Zuschuss.

Bei einem privat Versicherten müssen Sie den Zuschuss in jedem Fall auszahlen und können ihn nicht mit den anderen Beiträgen an die Einzugsstelle überweisen.

Und das sind die Beträge

Der Höchstzuschuss für 2023 beträgt für alle Bundesländer einheitlich 403,99 Euro monatlich.
Und so wird er berechnet:

  • Beitragsbemessungsgrenze 2023 = 4.987,50 Euro
  • Beitragssatz: Die Hälfte des gesetzlichen Beitragssatzes von 14,6 % = 7,30 % (Arbeitgeberanteil)
  • Zusatzbeitrag: Die Hälfte des durchschnittlichen Zusatzbeitrags von 1,6 % = 0,8 % (Arbeitgeberanteil)
  • Damit ergeben sich 8,10 % (7,3 % + 0,80 %) von 4.987,50 Euro = 403,99 Euro

Die Pflegeversicherung gibt es auch noch

Analog zum Beitragszuschuss für eine freiwillige oder private Krankenversicherung müssen Sie auch Ihren Arbeitgeberanteil zur gesetzlichen oder privaten Pflegeversicherung zahlen. Es gelten dieselben Grundsätze wie in der Krankenversicherung.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Über unsere Steckbriefe Beitragsbemessungsgrenze, Rechengrößen sowie die Sozialversicherungspflicht gibt es nochmal allgemein geordnete Informationen dazu.