Der Jahreswechsel ist der Stichtag für eine Vielzahl von Änderungen und Neuerungen. Als Arbeitgeber dabei den Überblick zu behalten ist schwer. Daher haben wir hier für Sie zusammengestellt, was es Neues rund um den 1. Januar 2022 gibt:

1. Jahresarbeitsentgeltgrenze

Die Jahresarbeitsentgeltgrenze als eine der wichtigsten Rechengrößen der Sozialversicherung wird jährlich zum 1. Januar angepasst. Sie entscheidet über die Versicherungspflicht zur Kranken- und Pflegeversicherung. Für 2022 bleibt diese Grenze unverändert bei 39.480 Euro.

2. Sachbezugswerte

Auch die Sachbezugswerte werden zum Jahreswechsel für das kommende Kalenderjahr festgesetzt. Gewähren Sie Ihren Arbeitnehmern laufende Sachbezüge wie Verpflegung oder Unterkunft, müssen Sie ab dem 1. Januar die neuen Sachbezugswerte ansetzen. Alles Weitere zu den angepassten Sachbezugswerten lesen Sie in unserer News „Sachbezugswerte 2022“.

3. Umlage U2

Im Bereich der AAG Verfahren gibt es zum Jahreswechsel Neues bei der Umlage U2: Als Arbeitgeber müssen Sie in Ihrem AAG Erstattungsantrag U2 den mutmaßlichen Entbindungstag zwingend angeben. Welche Änderungen es außerdem gibt, haben wir für Sie in der aktuellen Meldung „2022 Anpassungen U2-Verfahren“ zusammengefasst.

4. Mindestlohn

Beschäftigen Sie Minijobber? Ab dem 1. Januar 2022 steigt der Mindestlohn. Daher sollten Sie rechtzeitig den Stundenlohn Ihrer Arbeitnehmer anpassen. Außerdem müssen Sie darauf achten, dass sich mit der Anhebung des Lohns auch eine Reduzierung der Arbeitszeit ergeben kann.

5. Meldungen von Namens- und Anschriftenänderung entfallen

Ändert sich bei Arbeitnehmern der Name oder die Adresse, ist dies schon seit längerem keine Pflichtmeldung an die Krankenkasse mehr. Ab 2022 entfallen die Abgabegründe 60 und 61 bei den Meldungen zur Sozialversicherung komplett. Alle Informationen rund um diese Neuerungen erfahren Sie in der Meldung „Datensicherheit: Änderungsmeldungen entfallen“.

6. Beschäftigte Altersrentner

Die Hinzuverdienstgrenze für Rentner, die neben ihrer vorgezogenen Altersrente weiterhin arbeiten, bleibt 2022 weiterhin bei 46.060 Euro. Für Sie als Arbeitgeber ergibt sich dennoch etwas Neues, wenn Sie Rentner beschäftigen: Ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie den Arbeitgeberanteil zur Arbeitslosenversicherung wieder entrichten. Für weitere Informationen dazu lesen Sie die News „Änderungen für beschäftigte Rentner“.

7. Unbedenklichkeitsbescheinigung

Ab dem 1. Januar 2022 gibt es ein einheitliches Formular zur Unbedenklichkeitsbescheinigung. Damit wurde der erste Schritt zum digitalen Verfahren gemacht. Wie die weitere Planung aussieht und wie das Formular gestaltet ist, können Sie in unseren News „Einheitliche Unbedenklichkeitsbescheinigung ab 1. Januar 2022“ nachlesen.

8. Steuerdaten Minijobber in die Entgeltmeldung

Für Minijobber erhebt die Minijobzentrale die Lohnsteuer. Ab dem 1. Januar 2022 müssen Sie als Arbeitgeber die Lohnsteuerdaten in die Entgeltbescheinigung aufnehmen. Was Sie dabei beachten müssen, lesen Sie im Artikel „2022: Entgeltmeldung bei 450-Euro-Minijobber zur Steuer erweitert“.

9. Führung elektronischer Entgeltunterlagen

Ab dem 1. Januar 2022 sind Sie als Arbeitgeber verpflichtet, bestimmte Entgeltunterlagen Ihrer Arbeitnehmer elektronisch vorzuhalten. Diese Änderungen stammen aus dem Siebten Gesetz zur Änderung des Vierten Buches Sozialgesetzbuch. Alle Änderungen der Beitragsverfahrensverordnung können Sie im Artikel „Entgeltunterlagen elektronisch“ nachlesen. Dort erfahren Sie auch, unter welchen Bedingungen Sie sich von dieser Pflicht befreien lassen können.

Unser Service für Sie im Informationsportal

In unseren Steckbriefen finden Sie als Arbeitgeber kompakt alles Wissenswerte rund um Themen der Sozialversicherung. Alle aktuellen Rechengrößen können Sie im Steckbrief Rechengrößen nachlesen. Darin finden Sie zum Vergleich die Werte für 2021 und für 2022. Weitere interessante Steckbriefe für Sie:

Falls Sie nur schnell eine Erklärung zu einem Fachbegriff wie Jahresarbeitsentgeltgrenze suchen, empfehlen wir Ihnen unser Glossar. Hier erhalten Sie leicht verständliche Erläuterungen in einem, maximal zwei Sätzen.