Sie suchen eine Fachkraft und finden keine? Dann haben Sie sicher schon einmal darüber nachgedacht, im Ausland zu suchen. Das ist nicht ganz einfach, kann aber durchaus gelingen. Das Problem: Wenn Sie einen passenden Kandidaten gefunden haben und dieser nach Deutschland kommen soll und möchte, müssen Sie eine ganze Reihe von Regelungen beachten.

Visum und Aufenthaltstitel

Wenn man die Staatsangehörigkeit eines EU-Staates besitzt, dann gilt die so genannte Niederlassungsfreiheit. Wenn nicht, wird es kompliziert. Kommt Ihr neuer Mitarbeiter aus einem anderen EU-Staat und hat dort schon (legal) gearbeitet aber nicht dessen Staatsangehörigkeit, sondern die eines dritten, Nicht-EU-Staates, müssen Sie genau prüfen, über welchen Aufenthaltstitel er bereits verfügt und ob dieser auch in Deutschland gültig ist.

Wenn nicht, gilt dasselbe wie für einen neuen Mitarbeiter, der aus einem Drittstaat nach Deutschland kommen möchte. Zunächst ist in aller Regel ein Visum erforderlich, also die Voraussetzung für eine Einreise. Und es wird ein Aufenthaltstitel mit der Erlaubnis, eine Beschäftigung aufzunehmen benötigt. Ein entsprechender Antrag wird meist bereits (zusammen mit dem Visa-Antrag) beim Konsulat oder der deutschen Botschaft im Heimatland gestellt. Je nach Herkunftsstaat können die Voraussetzungen für eine Erlaubnis unterschiedlich sein. Eine Voraussetzung ist oft ein entsprechendes Mindestgehalt.

Ganz wichtig: Die Arbeit aufnehmen darf Ihr neuer Mitarbeiter erst, wenn die entsprechende Erlaubnis der Ausländerbehörde eingetroffen ist – sonst handelt es sich um illegale Beschäftigung, die unangenehme Folgen für den Mitarbeiter, aber auch für Sie als Arbeitgeber, mit sich bringen könnte.

Die Lohnsteuer

Wenn alles geklappt hat und der neue Mitarbeiter in Ihrem Unternehmen ihre Tätigkeiten aufnehmen, müssen Sie die üblichen administrativen Tätigkeiten veranlassen. Dazu gehört auch der Abzug der Lohnsteuer. Damit das funktioniert, benötigt der Mitarbeiter die steuerliche Identifikationsnummer (Steuer-ID). Diese wird zusammen mit der Anmeldung beim Meldeamt automatisch beantragt. Die Mitteilung über die Vergabe kann aber immer einige Zeit dauern. Nur mit der Steuer-ID können Sie die für den Lohnsteuerabzug notwendigen Daten (z.B. Steuerklasse, Freibeträge) abrufen. Notfalls müssen Sie die Steuer zunächst nach der Klasse VI abziehen und später, nach Vorliegen der Daten, neu berechnen.

Die Sozialversicherung

Bei der Sozialversicherung gibt es im Grunde keine Besonderheiten. Bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt besteht Sozialversicherungspflicht. Da Ihr neuer Mitarbeiter noch keine Rentenversicherungsnummer hat, müssen Sie diese im Rahmen der Abfrage beantragen. Die Anmeldung erfolgt dann nach der Rückmeldung der Versicherungsnummer durch die Rentenversicherung.

Eine Besonderheit gibt es in der Krankenversicherung: Überschreitet das regelmäßige Arbeitsentgelt Ihres neuen Mitarbeiters die Versicherungspflichtgrenze, so besteht ab Beginn der Beschäftigung keine Krankenversicherungspflicht. Der Beschäftigte hat aber – da es sich um die erste Beschäftigung in Deutschland handelt – die Möglichkeit, einer gesetzlichen Krankenkasse als freiwilliges Mitglied beizutreten. Dieses muss er innerhalb von drei Monaten nach Aufnahme der Beschäftigung tun. Damit einher geht dann die Versicherungspflicht in der gesetzlichen Pflegeversicherung.

Das von der Bundesregierung erstellte Portal „Make it in Germany“ widmet sich dem Thema „Fachkräfte aus dem Ausland“. Dort können sowohl Sie als Arbeitgeber umfassende Informationen einholen, also auch den Arbeitnehmer informieren.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Der angestrebte Mitarbeiter befindet sich noch im Studium? Wir haben im Januar über die Beschäftigung von Studenten und Praktikanten aus dem Ausland berichtet.

Sie möchten lieber einen Mitarbeiter ins Ausland Entsenden? Der Steckbrief Entsendung und der Frage-und-Antwort Katalog Auslandseinsatz und Antragsverfahren können Ihnen eine erste Orientierung geben.