Hinweis: Die hier genannte Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro pro Monat galt zum Zeitpunkt, als der Artikel erstellt wurde. Bitte prüfen Sie, wie hoch die Verdienstgrenze aktuell liegt. Informationen zur Minijob Reform 2022 finden Sie hier.

Rentenversicherungsbeiträge im 450-Euro-Minijob

Ein 450-Euro-Minijob ist grundsätzlich rentenversicherungspflichtig. Der Arbeitnehmeranteil wird von Bruttoarbeitsentgelt abgezogen, der Arbeitgeber muss zusätzlich den Arbeitgeberanteil zahlen. Die Höhe beträgt im gewerblichen Bereich beträgt derzeit 3,6 Prozent für Arbeitnehmeranteil und 15 Prozent für den Arbeitgeberanteil. Bei einem Minijob als Haushaltshilfe sind es 13,6 Prozent Eigenanteil Arbeitnehmer und 5 Prozent für den Arbeitgeber.

Eigene Beiträge haben für den Arbeitnehmer viele Vorteile. So kann die Zahlung zu längeren Beitragszeiten und einer höheren Altersrente führen. Die Beiträge werden auch im Zusammenhang mit einer Riester-Rente anerkannt. Hierauf weist die Minijob-Zentrale hin.

Bei Mitgliedschaft in einem Versorgungswerk

Ist der Arbeitnehmer aber Mitglied in einem berufsständischen Versorgungswerk und hat dort Ansprüche erworben, ist es sinnvoll, wenn die Rentenversicherungsbeiträge des Minijobs auch dort eingezahlt werden. Dies geschieht aber nicht automatisch. Stattdessen muss der Arbeitnehmer einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen. Den Antrag muss der Minijobber auch dann stellen, wenn er bereits in seiner Hauptbeschäftigung befreit ist.

Ist die Befreiung bestätigt worden, melden Sie für die Beschäftigung im Minijob im Beitragsgruppenschlüssel eine Null für die Rentenversicherung. Statt der Rentenversicherungsbeiträge müssen Sie dann die Beiträge in gleicher Höhe direkt an das Versorgungswerk zahlen.

Alternative: Befreiung von der Zahlung eigener Beiträge

Viele Arbeitnehmer wollen aber so viel Netto wie möglich aus dem Minijob haben. Dann können sie einen Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht stellen, und sie erhalten von Ihnen das Arbeitsentgelt in der brutto vereinbarten Höhe ausgezahlt. Die Arbeitgeberanteile müssen Sie aber weiter an die Minijob-Zentrale abführen – egal, ob Ihr Arbeitnehmer in einem Versorgungswerk Mitglied ist oder nicht. Eine Zahlung an die berufsständischen Versorgungseinrichtung ist ausgeschlossen.

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