Grundsatz: Anmeldung in Deutschland

Der Grundsatz ist eindeutig: Wenn ein Arbeitnehmer in Deutschland arbeitet, müssen Sie als Arbeitgeber ihn hier auch in der Sozialversicherung anmelden. Das gilt auch, wenn Sie gar keinen Firmensitz in Deutschland haben. Hat Ihr ausländisches Unternehmen noch nie einen Arbeitnehmer in Deutschland beschäftigt, müssen Sie sich wie ein neuer deutscher Arbeitgeber erst einmal selbst anmelden. Die Voraussetzungen können Sie bei uns im Frage-Antwort-Katalog Neuer Arbeitgeber prüfen.

Wichtigste Ausnahme: Ihr Arbeitnehmer soll nicht mehr als 24 Monate in Deutschland arbeiten und es sind die Voraussetzungen für eine Entsendung im europarechtlichen Sinne erfüllt? Dann gilt weiter das soziale Recht des Staates, an dem der Arbeitnehmer üblicherweise beschäftigt ist. Eine Alternative ist der Abschluss einer Ausnahmevereinbarung. Wenn Sie zu beidem Fragen haben, können Sie sich bei der Deutsche Verbindungsstellte Krankenversicherung (DVKA) weiter informieren.

Meldungen abgeben und Beiträge zahlen

Sie haben alle Voraussetzungen erfüllt, um Arbeitgeber in Deutschland zu sein? Dann müssen Sie alle Meldungen an die Sozialversicherung abgeben sowie Beiträge berechnen, nachweisen und abführen. Hierzu gibt es vier Möglichkeiten:

  1. Erledigen Sie das selbst mit einer eigenen Software (siehe Steckbrief Standardsoftware und Ausfüllhilfen).
  2. Nutzen Sie die kostenlose Ausfüllhilfe sv.net.
  3. Beauftragen Sie einen Dienstleister in der Entgeltabrechnung (siehe dazu unseren Steckbrief).
  4. Ihr Arbeitnehmer in Deutschland übernimmt Zahlungen und Meldungen.

Die letzte Möglichkeit ist eine besondere Ausnahme auf Basis von Artikel 21 Absatz 2 in der Verordnung VO (EG) 987/09. Sie sind aber weiter dafür verantwortlich, dass das alles korrekt geschieht.

Neu ab dem 1. Januar 2021: Sie benötigen einen Bevollmächtigten

Durch das 7. SGB IV-Änderungsgesetz ist ein neuer Absatz als § 28f Abs. 1b SGB IV eingefügt worden. Das bedeutet für Sie: Sie müssen einen Bevollmächtigten benennen, der seinen Sitz in Deutschland hat. Dieser Sitz gilt als Ihr Beschäftigungsbetrieb:

  • Ist der Bevollmächtigte selbst Arbeitgeber, ist sein Firmensitz die Adresse Ihres Beschäftigungsbetriebes.
  • Hat der Bevollmächtigte keinen Firmensitz, ist es der Wohnsitz oder der Sitz des gewöhnlichen Aufenthalts des Bevollmächtigten.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wir haben Ihnen unsere konkreten Angebote von Frage-Antwort-Katalogen und Steckbriefen zum Thema bereits oben mit den Links hinterlegt. Wichtige Begriffe sind in unserem SV-Glossar kurz für Sie erläutert. Und wenn Sie einen Firmensitz in Deutschland eröffnen wollen und Arbeitnehmer beschäftigen, können Sie viele Fragen vorab klären. Wir verweisen Sie zu jeder speziellen Frage des Informationsportals auf die richtigen Ansprechpartner.