Aufbewahrungsfristen – diese Unterlagen können Sie ab dem 01.01.2022 vernichten 

Für die meisten Lohn- und Gehaltsunterlagen gibt es Aufbewahrungsfristen. Sind diese abgelaufen, lohnt es sich die alten Unterlagen zu vernichten. Allerdings gelten oft unterschiedlich lange Fristen zur Aufbewahrung. Welche Dokumente können Sie nun entsorgen und welche müssen Sie noch weiter aufheben?   

In unserer Übersicht können Sie nachlesen, welche Unterlagen Sie nach dem Jahreswechsel 2021/2022 vernichten können:  

Abrechnungsunterlagen 

2011 

Abtretungserklärungen 

2015 

Altersversorgung (bAV) 

2015 

Arbeitszeitnachweise (§ 16 Abs. 2 ArbZG

2019 

Ausgangsrechnungen 

2011 

Bankbelege 

2011 

Beitragsabrechnungen der Sozialversicherungsträger 

2011 

Bilanzen (Jahresbilanzen) 

2011 

Dauerauftragsunterlagen 

2011 

Eingangsrechnungen 

2011 

Essensmarkenabrechnungen 

2011 

Fahrtkostenerstattungsunterlagen 

2011 

Finanzberichte 

2015 

Gehaltslisten 

2015 

Geschäftsbriefe 

2015 

Geschenknachweise 

2011 

Kassenberichte 

2011 

Kontoauszüge 

2011 

Lohnbelege 

2011 

Lohnkonten 

2011 

Mahnbescheide 

2015 

Mindestlohngesetz (Aufzeichnungen über die Arbeitszeit bestimmter Arbeitnehmer gemäß (§ 17 MiLoG

2 Jahre 

Organisationsunterlagen der EDV-Buchführung 

2011 

Protokolle 

2015 

Quittungen 

2011 

Rechnungen  

2011 

Reisekostenabrechnungen 

2011 

Schriftwechsel 

2015 

Steuerunterlagen 

2011 

VL-Unterlagen 

2015 

Verträge 

2015 

Zeitkonten 

2015 

Hinweis: Die Aufbewahrungsfristen richten sich meist nach dem Zweck der Unterlage und nicht nach dem Namen. 

Unser Service für Sie im Informationsportal 

Gerade neue Arbeitgeber haben eine Menge Informationen zu berücksichtigen, um allen Pflichten korrekt nachzukommen. Wir empfehlen ihnen daher die folgenden Steckbriefe, die kompakt die wichtigsten Informationen bieten: