Erreicht ein Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze, erhält er – bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen – eine Altersrente aus der gesetzlichen Rentenversicherung. Hat er zusätzliche eine betriebliche Altersvorsorge, kommt eine Betriebsrente hinzu. Wenn Ihr Arbeitnehmer weiterarbeiten möchte, sollten Sie den jeweiligen Einzelfall genau bewerten. Je nach Fallkonstellation wirkt sich eine Kürzung der gesetzlichen Rente auch auf die Betriebsrente aus.  

Welche Hinzuverdienste sind möglich?

Bei diesen Rentenarten sollten Sie vor Beginn einer (Weiter-) Beschäftigung die Auswirkungen auf die Betriebsrente des Arbeitnehmers prüfen:

  • Vorgezogene Altersrente
  • Altersrente nach Erreichen der Regelaltersgrenze
  • Erwerbsminderungsrente
  • Sonderfall: Betriebsrente für Hinterbliebene

Vorgezogene Altersrente und Betriebsrente

Ihr Arbeitnehmer erhält eine Betriebsrente, wenn der Anspruch auf die gesetzliche Altersrente als Vollrente besteht. Erhält er die Altersrente nur anteilig, wirkt sich das auch auf die Zahlung der Betriebsrente aus. So erhält er in diesem Fall unter Umständen keine oder nur eine Teil-Betriebsrente. Bei einer Beschäftigung neben einer vorgezogenen Altersrente müssen Sie auch die Hinzuverdienstgrenze beachten. Üblicherweise liegt die Hinzuverdienstgrenze bei 6.300 Euro im Jahr. Wegen der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber die Grenze seit 2020 erheblich angehoben. Für 2022 liegt sie bei 46.060 Euro. Details dazu lesen Sie in unserer Meldung „Änderungen für beschäftigte Rentner“.

Besonders wichtig: Hinzuverdienst im Jahr des Rentenbeginns der vorgezogenen Altersrente

Erhält Ihr Arbeitnehmer die Altersrente von Beginn an als Teilrente, weil die Hinzuverdienstgrenze im Jahr des Rentenbeginns voraussichtlich überschritten wird, besteht kein Anspruch auf die Betriebsrente. Am Besten lässt sich Ihr Arbeitnehmer direkt bei der Rentenversicherung und der Betriebsrentenversicherung zu dieser Einschätzung beraten. Nach Ablauf des Kalenderjahres nimmt die Rentenversicherung eine Korrekturrechnung vor. War die vorab-Einschätzung nicht korrekt, kann es dazu führen, dass mit der Korrekturrechnung der Anspruch auf die Altersrente teilweise oder komplett entfällt. In diesem Fall muss der Arbeitnehmer auch die von der Renten-Zusatzversicherung zu Unrecht gezahlte Betriebsrente zurückzahlen. Um diese Rückzahlungen zu vermeiden, muss der Arbeitnehmer eine geplante Weiterbeschäftigung bei beiden Rentenversicherungen unbedingt melden. 

Regelaltersrente und Betriebsrente

Hat Ihr Arbeitnehmer die Regelaltersgrenze erreicht, hat der Hinzuverdienst grundsätzlich keinen Einfluss mehr auf seine Betriebsrente.

Erwerbsminderungsrente und Betriebsrente

Ihr Arbeitnehmer kann eine Erwerbsminderungsrente wegen voller oder auch teilweiser Erwerbsminderung erhalten. Hat er neben diesen Rentenarten einen Hinzuverdienst, zahlt die Rentenversicherung unter Umständen nur noch eine Teilrente. In Einzelfällen kann die Rente sogar komplett ruhen. Diese Kürzungen wirken sich dann auch auf die Betriebsrente aus: Ihr Arbeitnehmer erhält dann nur noch eine Betriebsrentenzahlung in Höhe des entsprechenden Anteils der gesetzlichen Erwerbsminderungsrente.

Sonderfall: Hinterbliebenenrente als Betriebsrente

Beim Tod eines Angehörigen hat Ihr Arbeitnehmer möglicherweise Ansprüche aus einer Zusatzversicherung auf eine Hinterbliebenen-Betriebsrente. Erzielt der Rentenempfänger ein eigenes Einkommen, rechnet die Betriebsrentenversicherung dieses auf die Betriebsrente an. Dabei orientiert sie sich an den Regelungen der Anrechnung von Einkommen der gesetzlichen Rentenversicherung.

Rechtzeitig von der Rentenversicherung und der Zusatzversicherung beraten lassen

Das Zusammentreffen einer gesetzlichen Rente mit Arbeitseinkommen und die Auswirkungen auf die Betriebsrente müssen Sie jeweils im Einzelfall prüfen. Wenn bei Ihrem Arbeitnehmer Rente und Einkommen zusammentreffen, ist es sinnvoll, sich von der Rentenversicherung oder der Zusatzversicherung der Betriebsrente genau beraten zu lassen. Die Beratung erfolgt dabei am besten noch vor Aufnahme der geplanten Weiterbeschäftigung, um Rückzahlungen oder Renteneinbußen zu vermeiden. Beratungen zur Auswirkung auf die Betriebsrente führt die jeweilige Betriebsrenten-Zusatzversicherung durch.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Weitere Informationen zum Thema Betriebsrente finden Sie in unserem Glossar (Stichwort „Betriebsrente“) und im Steckbrief Zahlstelle. Im Steckbrief Altersrente und im Steckbrief Rentenarten können Sie alles rund um die Rente und zu den unterschiedlichen Rentenarten nachlesen. Im Steckbrief Flexirente erhalten Sie Informationen zum Thema „Weiterbeschäftigung neben einer Altersrente“.