Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat in einem wichtigen Grundsatzurteil das Recht des Arbeitgebers bestätigt, regelmäßig einen Corona-Test für seine Mitarbeiter anzuordnen. Eine solche Anordnung ist im Rahmen des Weisungsrechts des Arbeitgebers zulässig, um Corona-Schutzmaßnahmen durchzusetzen.

Der Fall

Eine Musikerin der Bayrischen Staatsoper hatte sich geweigert, einen vom Arbeitgeber verlangten Corona-Test durchzuführen. Sie beruf sich auf ihr Recht auf körperliche Unversehrtheit und die informelle Selbstbestimmung, sie wollte also nicht, dass ihr Arbeitgeber Informationen über ihren Gesundheitszustand erhielt.

Die Staatsoper stellte sie daraufhin von der Arbeit frei und zahlte keine Bezüge mehr.

Das Urteil

Die Musikerin verlor in allen Instanzen. Das Bundesarbeitsgericht hat am 1. Juni 2022 (Aktenzeichen: 5 AZR 28/22) entschieden, dass der Arbeitgeber zurecht im Rahmen seiner Schutzmaßnahmen auf der Vorlage eines aktuellen Corona-Tests bestand. Das Recht steht ihm nach Abwägung aller Interessen zu. Der Eingriff in die körperliche Unversehrtheit durch den Corona-Test sei so geringfügig, dass das Interesse des Arbeitgebers am Schutz aller Beschäftigten überwiege.

Auch eine Verletzung des Rechts auf informelle Selbstbestimmung konnte das Gericht nicht erkennen, da ein eventuell positives Testergebnis durch die Meldepflichten im Rahmen des Infektionsschutzes und durch die Kontaktnachverfolgung ohnedies im Betrieb bekannt werde.

Das Urteil wird in Kürze im Volltext zu finden sein.

Fazit

Das Urteil stärkt Ihre Position als Arbeitgeber, wenn es um die Bekämpfung der Corona-Pandemie und der Durchsetzung von Arbeitsschutzmaßnahmen geht. Denn das geschieht zu Gunsten aller Arbeitnehmer. Dieses Urteil wird insbesondere wichtig sein, wenn Sie im Herbst bei einer befürchteten erneuten Zunahme der Corona-Infektionen derartige Maßnahmen (wieder) anordnen möchten.

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