Kinderkrankengeld für gesetzlich versicherte Arbeitnehmer

Wenn Arbeitnehmer nicht arbeiten können, weil sie sich um ihr krankes Kind kümmern, haben sie Anspruch unbezahlte Freistellung. Das gilt für alle Arbeitnehmer. Ist Ihr Arbeitnehmer gesetzlich versichert, hat er einen Anspruch auf Kinderkrankengeld zur finanziellen Entlastung. Die private Krankenversicherung leistet dies in der Regel nicht.

Der Umfang der möglichen Freistellung und damit auch der Anspruch auf Kinderkrankengeld ist in § 45 SGB V geregelt.

  • Für jedes Elternteil zehn Arbeitstage je Kind bis maximal 25 Tage, also auch bei drei Kindern und mehr.
  • Für Alleinerziehende gelten 20 Arbeitstage je Kind bis maximal 50 Tage, da sie die Lasten allein tragen müssen.

Es müssen folgende Voraussetzungen erfüllt sein:

  • Das erkrankte Kind braucht Hilfe laut ärztlichem Zeugnis.
  • Es gibt keine andere Person im Haushalt, die die Hilfe leisten kann.
  • Das Kind ist noch nicht 13 Jahre alt oder hat eine Behinderung und ist hilfsbedürftig.
  • Der Versicherte hat Anspruch auf Krankengeld.

Sind beide Elternteile berufstätig und gesetzlich versichert, kann der Anspruch auch übertragen werden. Einer längeren Freistellung müssen Sie als Arbeitgeber aber zustimmen.

Wenn das Kind schwer krank ist mit nur noch geringer Lebenserwartung, hat ein Elternteil allein einen längeren (unbefristeten) Anspruch nach Abs. 4.

Nur 2020 fünf Tage bzw. zehn Tage mehr

Die Corona-Pandemie bedeutet für viele Eltern eine besondere Belastung. Darauf hat der Gesetzgeber reagiert und den Anspruch auf Freistellung und Kinderkrankengeld einmalig für 2020 verlängert. Jedes Elternteil hat einen Anspruch von maximal 30 Tage, Alleinerziehende maximal 60 Tage. Das betrifft aber nur Eltern mit mehr als zwei Kindern und gilt nur 2020. Dafür hat das Krankenhauszukunftsgesetz (KHZG) befristet einen Abs. 2a eingeführt.

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Hinweis: Die Regelungen für 2021 lesen Sie in unserer Meldung „Mehr Kinderkrankentage – das gilt 2021“.

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Auch andere Frage rund um Krankengeld und Entgeltersatzleistungen können für Sie interessant sein. Einen Einstieg bieten zum Beispiel die Steckbriefe Krankheit, Unfall  und Entgeltersatzleistungen.

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