Eigentlich sollte es eine Selbstverständlichkeit sein: Gleicher Lohn für gleiche Arbeit. Das ist aber leider nicht immer so. Diesmal geht aber nicht um den so genannten Gender Pay Gap, also die gleiche Bezahlung von Männern und Frauen, sondern um die Benachteiligung von Minijobbern.

Da hat das Bundesarbeitsgericht (BAG) in einem aktuellen Urteil (vom 18.01.2023, Aktenzeichen 5 AZR 108/22) eine wichtige, richtungsweisende Entscheidung getroffen.

Wie lautet das Urteil?

Das Wichtigste: Minijobber dürfen keinen geringeren Stundenlohn erhalten als Vollbeschäftigte, wenn sie über die gleiche Qualifikation verfügen und eine identische Tätigkeit ausüben.

Die geringere zeitliche Belastung und die oft größere Flexibilität bei der zeitlichen Arbeitsausübung dürfen kein Grund sein, einen geringeren Stundenlohn zu zahlen.

Der Fall: Es ging um einen Rettungsassistenten, der auf Minijobbasis nebenberuflich tätig wurde. Er erhielt von seinem Arbeitgeber einen Stundenlohn von zwölf Euro, während seine (Vollzeit-)Kollegen 17 Euro pro Stunde erhielten. Dagegen wehrte er sich – zu Recht, wie das BAG entschied.

Die vom Arbeitgeber angeführten Gründe wie größere Planungssicherheit, weniger Planungsaufwand und die Möglichkeit Wunschtermine für seinen Einsatz zu nennen, erkannte das Gericht nicht an. Es sah den Beschäftigten ohne sachlichen Grund benachteiligt und verurteilte den Arbeitgeber in letzter Instanz zur Nachzahlung auf Basis des Stundenlohns eines Vollzeitbeschäftigten Rettungsassistenten.

Am Ende stand eine dicke Nachzahlung

Nicht nur der höhere Stundenlohn musste vom Arbeitgeber nachgezahlt werden, sondern durch die höhere Vergütung war auch der Status des Minijobbers nicht mehr gegeben. Das bedeutete eine Nachzahlung auch an Steuern und Sozialversicherungsbeiträgen. Da der Abzug des Arbeitnehmerbeitragsanteils maximal für die letzten drei Monate möglich ist, musste der Arbeitgeber auch diesen Teil übernehmen.

Das gilt bei Minijobs

Minijobs sind versicherungsfrei in der Kranken-, Pflege- und Arbeitslosenversicherung, wenn das regelmäßige monatliche Entgelt nicht mehr als aktuell 520 Euro beträgt. Dabei wird auch Entgelt berücksichtigt, dass der Arbeitgeber zwar zahlen müsste, dies aber nicht tut. Klassisch ist der Verstoß gegen das Mindestlohngesetz. Entweder wenn der gesetzliche Mindestlohn von zwölf Euro nicht gezahlt oder die Verpflichtung zur Zahlung einer höheren Vergütung (z.B. durch einen für allgemeinverbindliche erklärten Tarifvertrag) nicht beachtet wird. Dann werden von diesem fiktiven Lohn nicht nur die Beiträge berechnet, sondern er wird auch für die Beurteilung der Versicherungspflicht herangezogen. Mit dem Ergebnis, dass dann gegebenenfalls keine geringfügig entlohnte Beschäftigung mehr vorliegt.

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Mehr Informationen zu den Minijobs finden Sie unserem Frage-Antwort-Katalog Minijob mit Verdienstgrenze, im gleichnamigen Steckbrief und auf unserer Sonderseite zur Minijobreform Das gilt ab 1. Oktober 2022.