Besondere Regelungen zur Kurzarbeit während Corona Pandemie

Die Corona Pandemie dauert bereits länger als zwei Jahre an. Auf Grund der dauerhaften Belastung durch die Folgen der Pandemie hat der Gesetzgeber mit der Kurzarbeitergeldverordnung den Bezug von Kurzarbeitergeld vereinfacht und unter anderem die maximale Bezugsdauer für Kurzarbeitergeld von 24 auf 28 Monate verlängert. 

Ende 2021 wurden diese erweiterten Regelungen bereits bis Januar 2022 verlängert. Bundestag und Bundesrat haben nun die erleichterten Bedingungen mit dem „Gesetz zur Verlängerung von Sonderregelungen im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie beim Kurzarbeitergeld und anderer Leistungen“ (Bundestagsdrucksache) nochmals bis Ende Juni 2022 verlängert.

Welche Regeln zum Kurzarbeitergeld werden verlängert?

Nach dieser Regelung haben Arbeitnehmer bis zu maximal 28 Monate Anspruch auf Kurzarbeitergeld, wenn im Betrieb Kurzarbeit gemeldet wurde. Folgende weitere Regelungen unterstützen Betriebe und Arbeitnehmer während der Pandemie:

  • Sind mindestens 10 Prozent der Arbeitnehmer eines Betriebes von Arbeitsausfall betroffen, kann ein Betrieb Kurzarbeit anmelden. Bei einem Antrag ab dem 1. Juli 2022 gilt dann wieder die ursprüngliche Grenze von 30 Prozent.
  • Leiharbeitnehmer können ebenfalls bis zum 30. Juni 2022 Kurzarbeitergeld beziehen.
  • Beschäftigte mit einer Arbeitszeitreduzierung von mindestens 50 Prozent erhalten ab dem vierten Monat 70 Prozent (mit Kindern 77 Prozent) und ab dem siebten Monat 80 Prozent (mit Kindern 87 Prozent) ihres Nettolohns bis zum 30. Juni 2022. Vor der Pandemie lag das Kurzarbeitergeld bei 60 Prozent des letzten Nettolohns oder 67 Prozent für Beschäftigte mit Kindern.
  • Der Verdienst aus einem Minijob wird bis zum 30. Juni 2022 grundsätzlich nicht auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, egal wann Ihr Arbeitnehmer diesen Job aufgenommen hat.
  • Der Verdienst aus einer weiteren Nebentätigkeit wird nur auf das Kurzarbeitergeld angerechnet, wenn diese während der Kurzarbeit beginnt.
  • Die Agentur für Arbeit erstattet bis zum 31. Dezember 2021 die Arbeitgeberanteile der Sozialversicherungsbeiträge während der Kurzarbeit. Von Januar 2022 bis zum 31. März 2022 erstattet sie 50 Prozent der Beiträge. Die anderen 50 Prozent sind erstattungsfähig, wenn während der Kurzarbeit Weiterbildungsmaßnahmen beginnen. Dies ist auch nach dem 1. April 2022 möglich, wenn die Qualifizierung während der Kurzarbeit erfolgt.

Die jeweils für Ihren Betrieb im Einzelfall geltenden Regelungen im Zusammenhang mit dem Kurzarbeitergelt klären Sie mit der für Sie zuständigen Agentur für Arbeit.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Auf unserer Informationsseite haben wir wichtige Informationen für Arbeitgeber zu Corona für Sie zusammengestellt. Allgemeine Informationen zum Kurzarbeitergeld auch außerhalb der Sonderregelungen lesen Sie in unserem Steckbrief Kurzarbeit.