Jeder kennt ihn – den „gelben Schein“, also die vom Arzt ausgestellte Bescheinigung der Arbeitsunfähigkeit. Der diente für den Beschäftigten als Nachweis der Arbeitsunfähigkeit gegenüber seinem Arbeitgeber. Nun hat die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung weitgehend ausgedient und wird durch ein elektronisches Verfahren ersetzt.

So funktioniert es

Die Arbeitsunfähigkeiten werden von den Arzt- und Zahnarztpraxen und den Krankenhäusern an die Krankenkassen auf elektronischem Weg übermittelt. Diese stellen die Daten dann zum Abruf für die Arbeitgeber zur Verfügung.

Der Beschäftigte informiert Sie als Arbeitgeber wie bisher auch unverzüglich von seiner Arbeitsunfähigkeit auf dem abgesprochenen Weg, also telefonisch, per Mail oder Messenger. Damit erhalten Sie die Berechtigung, die Daten abzurufen. Aber Achtung! Es kann durchaus einen oder zwei Tage dauern, bis die Daten bei der Krankenkasse zum Abruf bereitstehen – je nachdem wie schnell der Arzt die Daten übermittelt.

Der Abruf erfolgt über Ihr Abrechnungssystem oder – wenn dieses dafür nicht geeignet ist, über sv.net. Wichtig! Der Abruf geht auch für Minijobber, allerdings nicht über die Minijob-Zentrale, denn die erhält die Arbeitsunfähigkeitsbescheinigungen nicht. Sie müssen also ermitteln, bei welcher Krankenkasse Ihr Mitarbeiter versichert ist.

Welche Daten erhalten Sie?

Im Grunde bekommen Sie dieselben Daten, wie Sie sie bisher dem gelben Schein entnehmen konnten. Mit einem wichtigen Unterschied: Sie erfahren nicht mehr, welcher Arzt die Bescheinigung ausgestellt hat. So soll verhindert werden, dass der Arbeitgeber aus der Fachrichtung Rückschlüsse auf die Art der Erkrankung ziehen kann. Natürlich werden auch weiterhin keine Diagnosen oder Befunde an Sie weitergegeben.

Wann geht es noch nicht?

Das Verfahren zum Austausch der elektronischen Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung funktioniert bisher nicht für: 

  • Zeiten von Rehabilitations- und Vorsorgemaßnahmen (das soll ab 2024 möglich sein)
  • Privat krankenversicherte Arbeitnehmer 
  • Minijobs in Privathaushalten
  • Wenn die Arbeitsunfähigkeit durch einen Arzt festgestellt wird, der lediglich eine Privatpraxis betreibt oder seine Praxis im Ausland hat.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Sie können noch mehr erfahren, wenn Sie unseren Steckbrief „Krankheit“ lesen. Außerdem haben wir eine Übersichtseite mit Links zu den weiterführenden Dokumenten zusammengestellt – „Datenaustausch elektronische Arbeitsunfähigkeit (eAU)“.