Der Gesetzgeber hat verschiedene Initiativen ergriffen, um die Elektromobilität attraktiv zu machen. Dazu gehört auch, die Anschaffung und den Betrieb von Elektroautos als Dienstwagen zu fördern. Der Hebel hierbei ist die Berechnung des geldwerten Vorteils, der als Teil des Arbeitsentgelts gilt. Darauf müssen Steuern und in der Sozialversicherung Beiträge gezahlt werden. Je geringer dieser ist, desto attraktiver wird es für Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Manches wird sogar steuer- und damit beitragsfrei.

Bei Anschaffung nur ein Viertel des Bruttolistenpreises

Der Grundsatz lautet: Stellt der Arbeitgeber seinem Arbeitnehmer einen Dienstwagen zur Verfügung, ist die private Nutzung des Dienstwagens ein geldwerter Vorteil. Wer kein Fahrtenbuch führt, muss sich eine Pauschale anrechnen lassen. Als Pauschale wird ein Prozent des Bruttolistenpreises pro Monat angesetzt. Bei einem reinen Elektroauto setzt das Finanzamt jetzt nur ein Viertel des Preises an. Beispiel: Das E-Auto kostet 40.000 Euro. Dann ist ein Viertel 10.000 Euro und ein Prozent 100 Euro. Der geldwerte Vorteil beträgt also monatlich 100 Euro statt 400 Euro für einen Benziner oder Diesel.

Pauschale beitragsfrei für das Laden zu Hause

Wenn Ihr Arbeitnehmer den Dienstwagen bei sich zu Hause auflädt, können Sie ihm eine Pauschale zahlen, ohne dass dafür Steuern und Beiträge fällig werden. Dabei wird unterschieden, ob er nur bei sich laden kann oder auch bei Ihnen im Betrieb. Kann der Arbeitnehmer nur bei sich Laden, sind seit 2021 bis zu 70 Euro beitragsfrei, beim Hybrid ist es die Hälfte, also 35 Euro.

Stromtanken des privaten E-Autos beim Arbeitgeber ganz beitragsfrei

Auch für das private Elektroauto gibt es Hilfen durch Beitragsfreiheit. Darf Ihr Arbeitnehmer bei Ihnen im Betrieb auf Ihre Kosten sein privates Elektroauto oder seinen Hybrid laden, bleibt das steuer- und beitragsfrei. Das gleiche gilt, wenn Sie ihm zeitweise eine betriebliche Ladevorrichtung überlassen.

Weitere Informationen des Bundesfinanzministeriums

Einen Überblick über die Regelungen finden Sie im Schreiben des Bundesministerium für Finanzen (BMF) zur steuerlichen Förderung von Elektromobilität vom 29.September 2020 zur Steuerbefreiung nach § 3 Nummer 46 EStG und Pauschalierung der Lohnsteuer nach § 40 Absatz 2 Satz 1 Nummer 6 EstG.

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Wichtig ist, dass Sie immer daran denken, geldwerte Vorteile beim Arbeitsgeld zu berücksichtigen. Wenn Sie z. B. bei den Frage-Antwort-Katalogen zu Neueinstellungen gefragt werden, wie hoch das Bruttoarbeitsentgelt ist, müssen Sie in unserem Beispiel zum E-Auto als Dienstwagen 100 Euro pro Monat dazu rechnen.

Weitere Informationen finden Sie im Steckbrief Arbeitsentgelt.