Das Bundeverfassungsgericht lehnte die Beschwerde wegen ungleicher Bezahlung (equal pay) ab. Was bedeutet das? Ist die ungleiche Bezahlung für dieselbe Arbeit damit verfassungskonform? Natürlich nicht! Frauen und Männer müssen für eine vergleichbare Arbeit grundsätzlich gleich bezahlt werden. Und nicht nur das: Auch Zeitarbeitnehmer haben – nach einer Beschäftigungszeit von neun Monaten – Anspruch auf dieselbe Bezahlung wie die Stammbeschäftigten. So sieht es das Arbeitnehmerüberlassungsgesetz vor.

Gleiche Bezahlung – woher soll man das Entgelt wissen?

Damit insbesondere Frauen im Unternehmen feststellen können, ob sie gehaltsmäßig diskriminiert werden, haben sie ein Auskunftsrecht nach dem Entgelttransparenzgesetz. Allerdings gilt das nur für Betriebe mit mehr als 200 Mitarbeitern. Und es muss mindestens sechs Mitarbeiter des jeweils anderen Geschlechts geben, die eine vergleichbare Stelle besetzen wie der Auskunftsersuchende.

Wieso dann dieses Urteil?

Gleich vorweg: Das BVerfG hat nicht geurteilt, dass eine ungleiche Bezahlung in Ordnung ist. Es ging bei der Ablehnung der Beschwerde eher um formale Gründe. Das Gericht hat daher gar nicht in der Hauptsache entschieden, sondern die Annahme der Beschwerde abgelehnt. Hintergrund: Eine Verfassungsbeschwerde ist nur dann möglich, wenn zuvor alle anderen „normalen“ rechtlichen Möglichkeiten ausgeschöpft worden sind.

Genau das war hier nach Ansicht der Richter nicht der Fall. Die Journalisten hatte vor dem Bundesarbeitsgericht (BAG) einen Anspruch auf Auskunft nach dem Entgelttransparenzgesetz erfolgreich erstritten. Das BAG hatte aber nur zum Anspruch auf Auskunft entschieden, nicht hingegen zur Höhe einer eventuellen Forderung der Frau gegen ihren Arbeitgeber. Das BVerfG sah den Anspruch der Journalisten in seiner Begründung ausdrücklich nicht als erkennbar unbegründet an – wie zuvor auch das BAG. Allerdings hätte die Klägerin nun – in einem neuen Verfahren – das ihr entgangene Gehalt einklagen müssen. Wiederum – falls notwendig – bis zum BAG. Das hat sie nicht getan, also ihre Rechtsschutzmöglichkeiten noch nicht ausgeschöpft. Nur deshalb lehnte das BVerfG die Annahme der Verfassungsbeschwerde ab. Würde das BAG in einem neuen Verfahren den Anspruch der Klägerin auf Zahlung ablehnen, wäre die Situation eine andere.

Fazit

Das BVerfG hat auf keinen Fall eine unterschiedliche Bezahlung für gleiche Arbeit als zulässig angesehen – ganz im Gegenteil. Nur der Rechtsweg, den die Betroffene eingeschlagen hatte, war so nicht in Ordnung. Die Hinweise des Gerichts in der Begründung der Ablehnung bestätigen sogar den grundsätzlichen Anspruch auf equal pay, also gleiche Bezahlung. Das gilt natürlich auch für die gesetzliche Regelung bei der Arbeitnehmerüberlassung.

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