Die Corona-Bestimmungen werden in weiten Teilen seit einiger Zeit nicht mehr bundesweit geregelt, sondern sind je nach Bundesland anders. Gerade bei Arbeitgebern im „grenznahen“ Bereich, also zwischen zwei Bundesländern, können die unterschiedlichen Regelungen zu erheblichen Problemen führen.

Wo gibt es keine Isolationspflicht bei Corona mehr?

Aktuell (Stand 10.1.2023) gibt es in den Bundesländern Baden-Württemberg, Bayern, Hessen und Schleswig-Holstein keine Isolationspflicht mehr im Falle einer Corona-Erkrankung. Damit entfallen auch die entsprechenden staatlichen Entschädigungen.

In Bundesländern, in denen keine Isolationspflicht mehr besteht, können Arbeitnehmer also trotz positivem Test zur Arbeit gehen (Ausnahmen gibt es für bestimmte Tätigkeitsfelder wie medizinische Einrichtungen usw.).

Ein Beispiel

Das Unternehmen hat seinen Sitz in Schleswig-Holstein, der Mitarbeiter wohnt in Hamburg und ist positiv auf das SARS-Cov-19-Virus getestet. In Hamburg besteht die Isolationspflicht, das bedeutet, dass der Beschäftigte seine Wohnung nicht verlassen darf. In Schleswig-Holstein gilt das nicht, so dass er eigentlich zur Arbeit kommen müsste. Was er aber eben nicht kann.

Umgedreht darf ein in Schleswig-Holstein wohnender, in Hamburg beschäftigter Arbeitnehmer zwar sein Haus verlassen, aber sich in Hamburg nicht frei bewegen, also seinen Arbeitsplatz nicht betreten.

In beiden Fällen kann der Arbeitnehmer also nicht zur Arbeit erscheinen.

Muss das Entgelt fortgezahlt werden?

Bei Arbeitsunfähigkeit ist das keine Frage, dann müssen Sie als Arbeitgeber das Entgelt für längstens sechs Wochen fortzahlen.

Besteht keine Arbeitsunfähigkeit, aber Isolationspflicht, müssen Sie auch weiterzahlen, können sich das Geld aber von der zuständigen staatlichen Stelle erstatten lassen.

Besteht keine Isolationspflicht und der Mitarbeiter erklärt sich bereit zur Arbeit zu kommen, müssen Sie entscheiden, ob Sie das möchten. Wenn nicht, müssen Sie das Entgelt ebenfalls fortzahlen, da Ihr Mitarbeiter ja seine Arbeit angeboten hat.

Was sagt die Berufsgenossenschaft?

Die Berufsgenossenschaften haben die unterschiedlichen Regelungen kritisiert. Sie führen bei den Arbeitgebern zu Unsicherheiten und erschweren die notwendige Vorsorge. Das gilt insbesondere für den Schutz der anderen Mitarbeiter, wenn ein infizierter Kollege zur Arbeit kommt bzw. kommen muss. Denn als Arbeitgeber sind Sie verpflichtet, Ihre Beschäftigten vor Gefahren am Arbeitsplatz zu schützen. Dazu gehört auch die Vermeidung von Infektionen durch andere Mitarbeiter.

Sie müssen daher Ihr Hygienekonzept ggf. anpassen, wenn Sie in einem Bundesland tätig sind, in dem die Isolationspflicht aufgehoben ist.

Mehr Informationen

Weitere Informationen der gesetzlichen Unfallversicherung zur Prävention bei Corona finden Sie unter https://publikationen.dguv.de/praevention/publikationen-zum-coronavirus/.

Welche Regelungen in Ihrem Bundesland aktuell gelten, können Sie über diese Website herausfinden: https://www.bundesregierung.de/breg-de/themen/coronavirus/corona-bundeslaender-1745198

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