Künstlersozialabgabe steigt ab 1. Januar 2023: Das kommt auf Sie zu

Wenn Sie zu den Unternehmern gehören, die öfter Leistungen von Mediengestaltern, Fotografen oder anderen Künstlern oder Publizisten nutzen und dafür mehr als 450 Euro im Jahr ausgeben, müssen Sie eine Meldung an die Künstlersozialkasse machen. Im laufenden Jahr beträgt die Höhe Ihrer Abgabe 4,2 Prozent des gesamten Auftragswerts. Fürs nächste Jahr werden es allerdings 5 Prozent, das hat das Bundeministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) in der Künstlersozialabgabe-Verordnung beschlossen.

Wozu gibt es die Künstlersozialabgabe überhaupt?

Die Künstlersozialabgabe trägt dazu bei, die soziale Absicherung von Künstler und Publizisten zu finanzieren. Freischaffende und selbständige Kreative sind über der Künstlersozialkasse pflichtversichert in der Renten-, Kranken- und Pflegeversicherung. Sie zahlen dazu die Hälfte des Gesamtbeitrags in die KSK ein, die Höhe orientiert sich an ihren Einnahmen des Vorjahres. Die andere Hälfte wird durch die Künstlersozialabgabe und – für den Rest – einen Zuschuss des Staates aufgebracht.

Wann tritt die Abgabepflicht ein? Ein neues Gerichtsurteil

Generell gilt wie schon gesagt: Kaufen Sie für mehr als 450 Euro im Jahr kreative Leistungen ein, müssen Sie eine Meldung an die KSK machen und eine Abgabe leisten. Übrigens: Die Höhe des Grenzwertes hat nichts mit der (bis 30.9.2022 geltenden) geltenden Einkommensgrenze für Minijobs zu tun. Doch es geht nicht nur um die Höhe der Honorare, sondern auch die Art der Beauftragung: Nur wenn diese „nicht nur gelegentlich“ passiert, sind Sie abgabepflichtet. Genau darum geht es auch in einem aktuellen Fall: Geklagt hat ein Rechtsanwalt, der einmalig einem Webdesigner 1.750 Euro für die Gestaltung der Kanzlei-Website gezahlt hatte. Deshalb sollte er ursprünglich eine Künstlersozialabgabe zahlen. Der Rechtsanwalt wehrte sich mit dem Hinweis, dass es sich dabei um einen einmaligen Auftrag handele. Das Bundessozialgericht gab ihm Recht. Ausschlaggebend war hier der Paragraph 24 des Künstlersozialversicherungsgesetztes, KSVG: „Zur Künstlersozialabgabe sind auch Unternehmer verpflichtet, die für Zwecke ihres eigenen Unternehmens Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit betreiben und dabei nicht nur gelegentlich Aufträge an selbständige Künstler oder Publizisten erteilen. (…)“ Da der Webdesigner nur einmalig beauftragt wurde und im Prüfzeitraum auch sonst keine Leistungen von Künstlern oder Publizisten eingekauft wurden, muss der klagende Rechtsanwalt auch keine Abgabe entrichten.

Quelle: Bundessozialgericht

Die Künstlersozialkasse

Weitere Informationen zur Abgabepflicht lesen Sie auf der Website der Künstlersozialkasse unter „Wer ist abgabepflichtig?“

Gehören Sie zum Kreis der verwertenden Unternehmen, können Sie dort Ihre Meldung auch elektronisch abgeben.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Alles Wichtige zur Künstlersozialabgabe lesen Sie in unserem Steckbrief. Nutzen Sie auch unseren Frage-Antwort-Katalog Künstlersozialabgabe, um Ihre etwaige Meldepflicht zu prüfen.