Das Kurzarbeitergeld gibt es schon lange. Es gilt als der Königsweg, um in vorübergehenden Krisen die Arbeitsplätze zu erhalten. Kündigungen und die darauf folgende Arbeitslosigkeit kann man so vermeiden. Zudem können die Unternehmen so die dringend benötigten Fachkräfte im Betrieb halten und – wenn die Krise beendet ist – sofort wieder durchstarten. Wann es Kurzarbeitergeld gibt und für wen, das regelt das Sozialgesetzbuch. Zuständig für die Auszahlung ist die Arbeitslosenversicherung, also die Bundesagentur für Arbeit.

Corona sorgte für leichteren Zugang zum Kurzarbeitergeld

Zu Beginn der Corona-Pandemie hat der Gesetzgeber schnell reagiert: Die Zugangsvoraussetzungen zum Kurzarbeitergeld wurden erleichtert und einige Hürden für den Antrag aus dem Weg geräumt. Diese Sonderregelungen waren immer befristet und wurden regelmäßig verlängert. Allerdings nicht immer alle. Auch die Höhe und die mögliche Dauer des Bezugs von Kurzarbeitergeld wurde an die besondere Situation angepasst. Eigentlich sollten die Sonderregelungen Ende 2022 auslaufen.

Erleichterung nochmals verlängert: Das sieht die neue Verordnung vor

Normalerweise müssen solche Änderungen durch den Gesetzgeber, also durch Bundestag und Bundesrat beschlossen werden. Mit Blick auf die aktuelle unsichere Situation, weniger wegen Corona, als vielmehr auch wegen der hohen Energiekosten und eingeschränkten Lieferketten, hat der Gesetzgeber die Bundesregierung ermächtigt, durch Rechtsverordnung eine Reihe von Zugangserleichterungen zu beschließen. Davon hat die Regierung Gebrauch gemacht.

Die von der Bundesregierung beschlossene Verordnung (Kurzarbeitergeldzugangsverordnung – KugZuV) sieht die Weitergeltung der folgenden Zugangserleichterungen vor:

  • Die Zahl der Beschäftigten, die vom Arbeitsausfall betroffen sein müssen, bleibt für die Betriebe auf mindestens 10 Prozent abgesenkt. Nach dem Gesetz müssten es mindestens ein Drittel sein.
  • Weiterhin wird auf den Aufbau negativer Arbeitszeitsalden als Voraussetzung für die Gewährung von Kurzarbeitergeld weiter vollständig verzichtet.

Und noch etwas bleibt bestehen: Auch für Leiharbeitnehmer kann dank der Verordnung Kurzarbeitergeld beantragt werden. Das ist nach dem Gesetz eigentlich ausgeschlossen.

Die Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung (ohne Zustimmung des Bundesrates) wurde bis zum 30. Juni 2023 befristet. Bis zu diesem Datum gilt die Verordnung und sorgt so für den weiterhin erleichterten Zugang zum Kurzarbeitergeld.

Unser Service für Sie im Informationsportal

In unserem Informationsportal finden Sie umfangreiche Informationen zum Kurzarbeitergeld und zu den Corona bedingten Besonderheiten. Nutzen Sie zum Beispiel die weiterführenden Seiten Basisdienst KEA (Kurzarbeitergeld-Dokumente elektronisch annehmen) und Corona: Infos für Arbeitgeber. Oder Sie lesen den Steckbrief Kurzarbeit.