Die gesetzliche Krankenversicherung: eine für fast alle

Die gesetzliche Krankenversicherung (GKV) ist eine solidarische Versicherung. Das bedeutet, dass jedes Mitglied grundsätzlich dieselben Leistungsansprüche hat, seine Beiträge aber immer nach dem Einkommen, also der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit bemessen werden. Ein Vorteil, der ganz besonders im Alter bei sinkendem (Renten-)Einkommen eine wichtige Rolle spielt. Das System funktioniert aber nur, wenn sich nicht jeder „die Rosinen herauspicken“ kann.

Grundsätzlich ist jeder Beschäftigte gegen Arbeitsentgelt gesetzlich krankenversichert – also pflichtversichert. Davon gibt es aber einige Ausnahmen, etwa bei Beamten oder bei Arbeitnehmern mit einem Einkommen oberhalb der Krankenversicherungspflichtgrenze (2022 = 64.350 Euro jährlich).

Die private Krankenversicherung: auf den ersten Blick günstig

Besteht keine gesetzliche Krankenversicherungspflicht, kann man sich auch für eine Absicherung in der privaten Krankenversicherung (PKV) entscheiden. Diese Entscheidung will allerdings gut überlegt sein, weil eine Rückkehr in die GKV nicht immer ohne Weiteres möglich ist.

Oftmals ist eine private Absicherung für junge Menschen ohne Familie und mit hohem Einkommen auf den ersten Blick günstiger, als wenn sie in der GKV den Höchstbeitrag entrichten müssen. Betrachtet man allerdings die Beitragsentwicklung über das ganze Leben hinweg, sieht die Rechnung oft schon anders aus, beispielsweise durch die kostenfreie Familienversicherung in der GKV und sinkenden Beiträge, wenn sich das Einkommen verringert.

Rückkehr in die GKV: nur bedingt möglich

Der Gesetzgeber hat für die Rückkehr in die GKV eine Altersgrenze von 55 Jahren eingeführt. Wer älter ist und längere Zeit in der PKV versichert war, dem ist eine Rückkehr verwehrt. Das gilt selbst dann, wenn alle anderen Voraussetzungen erfüllt sind und eigentlich Krankenversicherungspflicht eintreten würde.

So bleiben Personen ab 55 Jahren, die dem Grunde nach versicherungspflichtig werden (z. B. durch eine Senkung des Arbeitsentgelts), weiterhin versicherungsfrei, wenn sie

  • in den letzten fünf Jahren nicht gesetzlich versichert waren und
  • mindestens in der Hälfte dieser Zeit versicherungsfrei, von der Versicherungspflicht befreit oder hauptberuflich selbstständig waren.

Der Ausschluss von der Versicherungspflicht gilt also auch, wenn der Betroffene zuvor beispielsweise selbstständig tätig und privat krankenversichert war und dann eine – eigentlich – krankenversicherungspflichtige Beschäftigung aufnimmt.

Der Gesetzgeber geht davon aus, dass bei einer solchen Konstellation der Betroffene zu wenig für die Solidargemeinschaft GKV getan (bezahlt) hat, um im Alter von den dann meist günstigeren Bedingungen in der GKV zu profitieren.  So soll verhindert werden, dass die Solidargemeinschaft der GKV ausgenutzt wird.

Deshalb sollte sich jeder, der einen Wechsel der Versicherung überlegt, vor der Entscheidung ausführlich beraten lassen.

Übrigens: Die anderen Sozialversicherungszweige (Renten- und Arbeitslosenversicherung) sind durch diese Regelung nicht betroffen. Hier besteht dann trotzdem Versicherungspflicht.

Unser Service für Sie im Informationsportal