In einigen Branchen geht nichts ohne sie – die Saisonarbeiter. Sie springen in Hochzeiten ein, etwa bei der Ernte (die berühmten „Spargelstecher“) oder auch bei Saisonbetrieben wie in der Gastronomie in den Ferienregionen. Da der Bedarf an diesen Arbeitskräften hierzulande gar nicht mehr gedeckt werden kann, kommen jedes Jahr viele Tausend Menschen aus anderen Ländern für einige Wochen oder Monate zu uns, um hier zu arbeiten. Dabei sind einige Besonderheiten zu berücksichtigen.

Was genau ist eigentlich ein Saisonarbeiter?

Es gibt im Gesetz nur eine einzige Definition und die ist sehr speziell, weil sie sich nur auf eine Besonderheit im Meldeverfahren der Sozialversicherung bezieht. „Ein Saisonarbeitnehmer ist ein Arbeitnehmer, der vorübergehend für eine versicherungspflichtige auf bis zu acht Monate befristete Beschäftigung in die Bundesrepublik Deutschland gekommen ist, um mit seiner Tätigkeit einen jahreszeitlich bedingten jährlich wiederkehrenden erhöhten Arbeitskräftebedarf des Arbeitgebers abzudecken“ (§ 188 Absatz 5 Satz 6 SGB V).

Für diesen so definierten Personenkreis gilt eine besondere Regelung im Meldeverfahren – sie müssen entsprechend gekennzeichnet werden. Warum, erklären wir gleich noch. Betroffen sind also nur versicherungspflichtige Personen – und das trifft nicht auf alle Saisonarbeitskräfte zu.

Welches Versicherungsrecht gilt, wenn Ihr Saisonarbeiter seinen Wohnsitz im Ausland hat?

Wenn Sie einen Saisonarbeiter einstellen, die ihren Wohnsitz hier in Deutschland hat, gibt es eigentlich keine Besonderheiten. Grundsätzlich müssen Sie ihn versicherungspflichtig anmelden, es sei denn, es handelt sich um eine versicherungsfreie kurzfristige Beschäftigung, die nicht berufsmäßig ausgeübt wird.

Kommt Ihre Aushilfe aus dem Ausland, stellt sich die Frage aus welchem Land? Bei der Herkunft aus einem EU- oder EWR-Staat (Island, Norwegen, Liechtenstein) oder der Schweiz hängt die weitere Beurteilung davon ab, welchen Status der Beschäftigte in seinem Herkunftsland hat. Handelt es sich beispielsweise um einen Arbeitnehmer, der seinen Urlaub nutzt, um bei Ihnen für einen Monat zu arbeiten, handelt es sich um eine gleichzeitige Beschäftigung in mehreren EU-Staaten. Dann ist in der Regel das Sozialversicherungsrecht des Heimatlandes anzuwenden und Sie müssen ihn ggf. dort versichern.

Ist Ihre Saisonkraft aber zu Hause nicht berufsmäßig tätig (z. B. Rentner, Schüler oder Hausfrau/-mann), gilt das deutsche Recht und damit die Möglichkeit der versicherungsfreien Beschäftigung bei Kurzfristigkeit.

Bei anderen Herkunftsländern müssen Sie zunächst klären, ob es ein bilaterales Sozialversicherungsabkommen gibt, das Regelungen enthält, die mit dem EU-Recht vergleichbar sind. Wenn ja, gilt sinngemäß das vorstehend erklärte, wenn nein, müssen Sie die Beurteilung nur nach deutschem Recht vornehmen.

Warum die besondere Kennzeichnung der Meldung?

Das Kennzeichen „Saisonkraft“ soll unnötige Verwaltungsarbeit verhindern. Endet eine Pflichtversicherung, hört nicht automatisch auch die Mitgliedschaft bei der gesetzlichen Krankenkasse auf. Vielmehr muss die Kasse klären, ob und wie der Krankenversicherungsschutz danach sichergestellt ist. Sonst setzt sich die Versicherung als so genannte obligatorische Anschlussversicherung fort – inhaltlich wie eine freiwillige Weiterversicherung. Das bedeutet, dass der Versicherte dann die Beiträge selbst zahlen muss. Zu dieser Ermittlung ist die Krankenkasse verpflichtet – was bei Versicherten, die nach Ende der Beschäftigung sofort zurück ins Ausland gehen, aufwändig und schwierig ist.

Deshalb gibt es für Saisonkräfte eine Sonderregelung. Hier wird die Versicherung nicht automatisch fortgesetzt, sondern der Betroffene wird zu Beginn der Beschäftigung darüber informiert, dass er das Recht hat, sich nach deren Ende freiwillig zu versichern, falls er wider Erwarten in Deutschland bleiben sollte. Tut er das nicht, endet die Krankenversicherung automatisch. Deshalb ist die Kennzeichnung in der Anmeldung so wichtig: Sie erspart allen Beteiligten viel Arbeit.

Was muss ich sonst noch beachten?

Wenn Sie eine Saisonkraft aus dem Ausland einstellen möchten, müssen Sie auf jeden Fall prüfen, ob eine entsprechende Arbeitserlaubnis vorliegt oder diese nicht erforderlich ist. Nicht benötigt wird die Erlaubnis, wenn es sich um einen Staatsbürger eines anderen EU- oder EWR-Staates (oder einen Schweizer) handelt. Denn dann besteht Niederlassungs- und Beschäftigungsfreiheit.

In allen anderen Fällen darf der Beschäftigte seine Arbeit erst aufnehmen, wenn die entsprechende Erlaubnis der Ausländerbehörde vorliegt – sonst drohen hohe Bußgelder.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie prüfen wollen, ob Ihre Aushilfskraft versicherungsfrei bleiben kann, nutzen Sie gern unseren Frage-Antwort-Katalog Minijobber und Aushilfe. Lesen Sie dazu auch unsere Steckbriefe Kurzfristiger Minijob und Saisonarbeit.