Vielen Unternehmen hat die Corona-Pandemie schwer zugesetzt. Fehlende Aufträge, Lockdown, Betriebsschließungen, ausbleibende Einnahmen: Das hätte für viele kurzfristig zur Insolvenz geführt. Logische Konsequenz wäre eine Flut von Insolvenzanträgen gewesen, auch von solchen Unternehmen, die eigentlich gut dastehen.

Darauf hatte der Gesetzgeber reagiert und die Insolvenzantragspflicht ausgesetzt. Diese Regelung wurde mehrfach verlängert, zuletzt im Januar 2021. Der Grund: Die Regierung wollte verhindern, dass Unternehmen nur deshalb in die Insolvenz rutschen, weil beantragte November- oder Dezemberhilfe noch nicht ausbezahlt wurden.

Wenn Sie im Dezember 2019 noch zahlungsfähig waren, geht man davon aus, dass der Grund Ihrer Unternehmenskrise auf der Pandemie basiert. Sie sind aber nur von der Insolvenzpflicht befreit, wenn

  • große Umsatzeinbußen tatsächlich coronabedingt sind,
  • Sie entsprechende Anträge auf staatliche Unterstützung gestellt haben (am 28. Februar 2021 lief die Frist dafür ab) und
  • eine große Aussicht besteht, die beantragten Zuschüsse oder Hilfen zu erhalten.

Wichtig: Die Pflicht, eine Insolvenz anzumelden, galt und gilt weiterhin für alle Unternehmen, die unabhängig von der Corona-Pandemie in eine Zahlungsunfähigkeit oder Überschuldung geraten sind!

Pflicht zur Insolvenzmeldung gilt wieder

Seit 1. Mai 2021 gilt jetzt wieder die alte Frist. Wenn Ihr Unternehmen trotz Corona-Hilfen und -Zuschüssen zahlungsunfähig oder überschuldet ist, müssen Sie innerhalb von drei Wochen einen Insolvenzantrag stellen.

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Damit auch im Fall einer Insolvenz die Arbeitnehmer Insolvenzgeld erhalten, müssen alle insolvenzfähigen Arbeitgeber eine Insolvenzgeldumlage zusätzlich zum Arbeitsentgelt zahlen. Eine Übersicht über diese Form der solidarischen Finanzierung bietet der Steckbrief Umlagen.

Insolvenz, Insolvenzgeld und Umlage waren auch schon in diesen Meldungen Thema:

Um eine Insolvenz zu vermeiden, kann auch eine Reduzierung der Betriebsstätten sinnvoll sein. Was Sie dann beachten und melden sollten, können Sie mit unserem Frage-Antwort-Katalog Stilllegung eines Betriebs ermitteln.