Die Sozialversicherungsträger sind Körperschaften des öffentlichen Rechts mit Selbstverwaltung. So sieht es das Sozialgesetzbuch vor. Alle sechs Jahre werden die Mitglieder der Selbstverwaltungsgremien neu gewählt bzw. bestimmt.

Welche Organe gehören zur Selbstverwaltung?

In der Renten- und Unfallversicherung werden die Vertreterversammlungen gewählt, in der Kranken- und Pflegeversicherung sind es die Verwaltungsräte. Diese werden in der Sozialwahl direkt gewählt. Weiter gehören zu den Organen Vorstände und Geschäftsführer. Diese werden von den Vertreterversammlungen bzw. den Verwaltungsräten bestimmt. Grundsätzlich sind die Gremien paritätisch besetzt, also zu gleichen Teilen von Versicherten und Arbeitgebern. Es gibt aber Ausnahmen. So gibt es bei einigen Ersatzkrankenkassen nur Versichertenvertreter und bei der Sozialversicherung für Landwirtschaft, Forsten und Gartenbau (SVLFG) wirken zusätzlich auch Selbständige ohne fremde Arbeitskräfte mit.

Wer darf wählen?

Grundsätzlich wählen die Versicherten und die Arbeitgeber ihre Vertreter in den Vertreterversammlungen und Verwaltungsräten. Ausnahme ist die Bundesagentur, hier werden wegen der besonderen Staatsnähe die Vertreter nicht gewählt, sondern bestimmt.

Alternativ gibt es noch die so genannte Friedenswahl. Dabei verständigen sich die möglichen Interessenvertretungen auf die Zusammensetzung des Gremiums. Beispielsweise bei einer Krankenkasse die Gewerkschaften und Versichertenverbände. Dafür müssen sich aber alle Listenvertreter einig sein. Dann findet keine Abstimmung durch die Versicherten statt.

Auf Seiten der Versicherten geben die Stimmberechtigten ihr Votum bei ihrem Versicherungsträger ab. Das können maximal drei Organisationen sein:

  • bei der Rentenversicherung,
  • bei der Krankenkasse,
  • bei der zuständigen Unfallversicherung.

Arbeitgeber wählen bei all den Versicherungsträgern, bei denen die eigenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter versichert sind. Sind diese zum Beispiel in zehn verschiedenen Krankenkassen versichert, könnte der Arbeitgeber an den Wahlen von allen zehn Krankenkassen teilnehmen.

Und wie wird gewählt?

Die Wahlen sind frei, geheim und öffentlich. Die Wahl wird grundsätzlich als Briefwahl durchgeführt. Bei den Ersatzkassen gibt es in diesem Jahr erstmals im Rahmen eines Modellvorhabens die Möglichkeit auch online seine Stimme abzugeben. Offizieller Wahltag ist der 31. Mai 2023. Bis dahin müssen also die Wahlbriefumschläge mit den Stimmzetteln (der Versand erfolgt ab April 2023) bei dem Versicherungsträger eingegangen sein. Online-Stimmabgaben sind bis zur letzten Sekunde, also bis 23 Uhr 59 Minuten und 59 Sekunden möglich.

Mehr Informationen

Zur Sozialwahl 2023 haben die Sozialversicherungsträger eine spezielle Internetseite eingerichtet. Dort finden Sie viele weitere Informationen und Links zu den Versicherungsträgern, bei denen eine Urwahl (also keine Friedenswahl) stattfindet.