Hinweis: Die hier genannte Verdienstgrenze für geringfügig Beschäftigte von 450 Euro pro Monat galt zum Zeitpunkt, als der Artikel erstellt wurde. Bitte prüfen Sie, wie hoch die Verdienstgrenze aktuell liegt. Informationen zur Minijob Reform 2022 finden Sie hier.

Auch bei Wiedereingliederung noch arbeitsunfähig

Die Wiedereingliederung nach langer Krankheit ist ein wichtiges Instrument, um Ihrem Arbeitnehmer eine passende und stufenweise Rückkehr in den Arbeitsalltag zu ermöglichen. Dafür definieren Sie zusammen mit Ihrem Arbeitnehmer, dem Arzt, der Krankenkasse und dem Rehabilitationsträger die Voraussetzungen für eine Rückkehr in den Betrieb. Jeder der Beteiligten kann die Wiedereingliederung anregen. Arbeitnehmer und Arbeitgeber müssen aber zustimmen.

Im Ideal ist Ihr Mitarbeiter am Ende der Zeit wieder voll arbeitsfähig. Bis dahin gilt er allerdings weiterhin als arbeitsunfähig, auch wenn er zeitweise etwas arbeitet. Während der Eingliederung hat er unverändert Anspruch auf Krankengeld. Sie als Arbeitgeber müssen also kein Arbeitsentgelt zahlen und auch keine Beiträge entrichten – es sei denn, es gibt Verträge, die ausdrücklich etwas anderes regeln.

Arbeitsentgelt und Beiträge während der Wiedereingliederung

Wenn Sie dennoch ein Arbeitsentgelt zahlen, weil Sie so Ihre Anerkennung für die geleistete Arbeit ausdrücken wollen, dann müssen dafür auch Beiträge geleistet werden. Doch hierbei gelten andere Regeln als bei der sonstigen Entgelthöhe. Entscheidend ist, dass sich der Status des Beschäftigten in der Sozialversicherung nicht geändert hat.

Das bedeutet, dass die Versicherungspflicht und die Versicherungsfreiheit genauso gelten, als wenn Sie das volle Entgelt zahlen würden. Konkrete Beispiele:

  • Auch bei weniger als 450 Euro im Monat ist der Arbeitnehmer kein Minijobber, da es nur eine vorübergehende Minderung der Entgelthöhe ist. Er kann sich also auch nicht von der Rentenversicherungspflicht befreien lassen.
  • Über 450 Euro und unter 1.300 Euro gelten die Regelungen des Übergangsbereichs nicht.
  • Wenn der Arbeitnehmer z. B. in der Krankenversicherung versicherungsfrei ist wegen Überschreiten der Beitragsbemessungsgrenze, gilt das auch bei einem Entgelt unterhalb dieser Grenze.

Wichtig für Ihren Arbeitnehmer ist aber, dass ein Teilentgelt gemäß § 49 Abs. 1 Nr. 1 SGB V auf das Krankengeld angerechnet wird.

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