Die gesetzliche Pflegeversicherung wird zum 1. Juli 2023 reformiert und bringt eine ganze Reihe Änderungen mit sich – für Arbeitgeber wie Arbeitnehmer. Hier das Wichtigste im Überblick:

  • Die gesetzliche Pflegeversicherung steigt im Beitragssatz zum 01. Juli 2023 an.
  • Die Leistungen für Pflegebedürftige und deren pflegende Angehörige werden verbessert.
  • Gemäß einem Urteil des Bundesverfassungsgerichtes werden Erziehungsleistungen bei Eltern mit mehreren Kindern eher berücksichtigt.

Wir befassen uns hier aber nur mit den beitragsrechtlichen Auswirkungen der Reform. Denn die sind auch für Sie als Arbeitgeber wichtig, um die Beiträge in der richtigen Höhe kalkulieren und abführen zu können.

Der allgemeine Beitragssatz steigt

Für alle gilt: Der Beitragssatz zur gesetzlichen Pflegeversicherung steigt von bisher 3,05 Prozent auf 3,4 Prozent. Davon übernehmen Sie als Arbeitgeber wie bisher die Hälfte, also 1,7 Prozent. Es gibt allerdings eine – regionale – Ausnahme: In Sachsen beträgt der Arbeitgeberanteil lediglich 1,2 Prozent (vorher 1,025 Prozent). Dort wurde nämlich bei Einführung der Pflegeversicherung die Streichung des Buß- und Bettages als gesetzlichem Feiertag zur Gegenfinanzierung des Arbeitgeberbeitrags nicht vorgenommen.

Der Zusatzbeitrag für Kinderlose steigt

Zugleich wird der Beitragszuschlag für Kinderlose von 0,35 auf 0,6 Prozent angehoben. Kinderlose zahlen also insgesamt jetzt 4 Prozent des beitragspflichtigen Einkommens.

Der Zusatzbeitrag wird weiterhin ausschließlich vom Arbeitnehmer getragen. Aber – wie bisher auch – müssen Sie als Arbeitgeber diesen berechnen und zusammen mit den anderen Beiträgen an die Einzugsstelle abführen. Und es gibt eine Besonderheit: Grundsätzlich dürfen Sie den Beitragsabzug nur für die letzten drei Monate vornehmen. Versäumen Sie das, kann der Abzug für frühere Zeiten grundsätzlich nicht mehr erfolgen. Das gilt aber ausnahmsweise nicht für den Zuschlag für Kinderlose. Hier ist auch ein späterer Abzug zulässig.

Und noch eine Ausnahme: Für Geringverdiener (Auszubildende mit einem monatlichen Entgelt bis zu 325 Euro) zahlen Sie als Arbeitgeber auch den Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung. Auch für Personen, die einen Jugendfreiwilligendienst oder einen Bundesfreiwilligendienst leisten, übernimmt der Arbeitgeber den Beitragszuschlag.

Beitragsabschläge für Familien

Die gesetzliche Pflegeversicherung führt ab Juli 2023 einen Beitragszuschlag ab. Versicherte mit mehr als einem Kind sollen dadurch entlastet werden – wie es vom Bundesverfassungsgericht gefordert wurde. Je nachdem wie viele Kinder Ihr Arbeitnehmer hat, verringert sich der Arbeitnehmerbeitragsanteil. Für Sie als Arbeitgeber ändert sich an der Beitragshöhe aber nichts.

Achtung: Bei der generellen Frage nach dem Beitragszuschlag für Kinderlose bleibt die einmal festgestellte Elterneigenschaft unbefristet weiterbestehen. Das gilt aber nicht für die neuen Beitragsabschläge. Diese gibt es nur so lange, bis das jeweilige Kind das 25. Lebensjahr vollendet hat. Dabei spielt es keine Rolle, ob sich das Kind noch in der Ausbildung befindet oder nicht. Maximal werden fünf Kinder berücksichtigt.

Für Sie als Arbeitgeber bedeutet das, dass Sie sich nicht nur die Elterneigenschaft nachweisen lassen müssen. Sondern Sie müssen künftig auch auf das Geburtsdatum der für den Beitragszuschlag zu berücksichtigenden Kinder achten. Mit dem Monat nach Vollendung des 25. Lebensjahres steigt dann nämlich der Arbeitnehmeranteil an den Beiträgen.

Ein Beispiel: So berechnen sich die Beiträge zur Pflegeversicherung ab 1. Juli 2023
Frau Schulze arbeitet – versicherungspflichtig – bei der Firma Schmidt. Sie hat drei Kinder, die wie folgt geboren sind:

Adelheid:            22. August 1998

Bernd:                  20. Juli 2000

Christoph:           28. Mai 2002

Den Beitragszuschlag muss Frau Schulze dauerhaft nicht entrichten. Für die Monate Juli und August 2023 beträgt ihr Beitragssatz zur Pflegeversicherung unter Berücksichtigung von drei Kindern 2,9 Prozent, ihr Anteil 1,2 Prozent (Arbeitgeberbeitragsanteil 1,7 Prozent).

Im August 2023 vollendet ihre Tochter Adelheid das 25. Lebensjahr. Damit endet für sie die Anrechnung mit Ablauf des Monats. Ab September 2023 beträgt der Beitragssatz für Frau Schulze 3,15 Prozent, da nur noch zwei Kinder berücksichtigt werden können. Ihr Anteil beläuft sich dann auf 1,45 Prozent (der Arbeitgeberbeitragsanteil beträgt unverändert 1,7 Prozent).

Die Staffelungen für Arbeitnehmeranteil im Überblick

Durch die Staffelung des Arbeitnehmeranteils ergibt sich folgende Beitragshöhe und -verteilung:

Keine Kinder

  • Beitragssatz: 4 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil: 2,3 Prozent (Sachsen: 2,8 Prozent)
  • Arbeitgeberanteil: 1,7 Prozent (Sachsen: 1,2 Prozent)

1 Kind unter 25 Jahre oder alle Kinder über 25 Jahre

  • Beitragssatz: 3,4 Prozent
  • Arbeitnehmeranteil: 1,7 Prozent (Sachsen: 2,2 Prozent)
  • Arbeitgeberanteil: 1,7 Prozent (Sachsen: 1,2 Prozent)

2 Kinder unter 25 Jahre

  • Beitragssatz 3,15
  • Arbeitnehmeranteil: 1,45 Prozent (Sachsen: 1,95)
  • Arbeitgeberanteil: 1,70 Prozent (Sachsen: 1,20 Prozent)

3 Kinder unter 25 Jahre

  • Beitragssatz 2,90
  • Arbeitnehmeranteil: 1,20 Prozent (Sachsen: 1,70)
  • Arbeitgeberanteil: 1,70 Prozent (Sachsen: 1,20 Prozent)

4 Kinder unter 25 Jahre

  • Beitragssatz 2,65
  • Arbeitnehmeranteil: 0,95 Prozent (Sachsen: 1,45)
  • Arbeitgeberanteil: 1,70 Prozent (Sachsen: 1,20 Prozent)

5 Kinder unter 25 Jahre

  • Beitragssatz 2,40
  • Arbeitnehmeranteil: 0,70 Prozent (Sachsen: 1,20)
  • Arbeitgeberanteil: 1,70 Prozent (Sachsen: 1,20 Prozent)

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Lesen Sie ergänzend unseren Steckbrief Elterneigenschaft und Beitragszuschlag zur Pflegeversicherung.