Leider machen es immer noch nicht alle: Die Haushaltshilfe im privaten Haushalt ordentlich anmelden und absichern. Dabei ist es so einfach! Denn mit dem Haushaltsscheckverfahren nimmt die Minijob-Zentrale den privaten Haushalten die meiste Arbeit ab.
Haushaltsscheckverfahren: Was ist das?
Mit dem Haushaltsscheck meldet der private Haushalt die Haushaltshilfe einfach und unproblematisch bei der Minijob-Zentrale an. Um das Meldeverfahren oder das Einreichen von Beitragsnachweisen muss er sich nicht kümmern – das übernimmt die Minijob-Zentrale. Die meldet die Haushaltshilfe auch bei der gesetzlichen Unfallversicherung an, so dass auch hier die richtige Absicherung für den Fall der Fälle gesichert ist.
Möglich ist das nur für Tätigkeiten, die in einem privaten Haushalt verrichtet werden und die normalerweise durch Familienmitglieder erledigt werden, wie z.B. die Zubereitung von Mahlzeiten, Reinigung, Gartenpflege sowie die Pflege, Versorgung und Betreuung von Kindern, Kranken, alten Menschen und pflegebedürftigen Personen. Ganz wichtig: Das Verfahren funktioniert nur bei versicherungsfreien Minijobs, also mit einem regelmäßigen Entgelt von nicht mehr als 538 Euro monatlich (2024).
Der Haushaltsscheck ist sozusagen die Meldung des Arbeitgebers und muss daher bei Beginn der Beschäftigung bei einer Veränderung und beim Ende der Tätigkeit abgegeben werden. Dabei handelt es sich um einen Vordruck, der handschriftlich oder am Bildschirm ausgefüllt werden kann. Auch eine Online-Version steht zur Verfügung.
Jeweils ein Exemplar erhalten der Beschäftigte, die Minijob-Zentrale und der Arbeitgeber. Bestandteil ist das SEPA-Lastschriftmandat, das für diese Fälle gesetzlich vorgeschrieben ist. Die Beiträge werden von der Minijob-Zentrale berechnet und vom Konto des Arbeitgebers abgebucht.
Was muss gemeldet werden?
Der Haushaltsscheck enthält unter anderem:
- Name, Anschrift, Betriebsnummer und Steuernummer sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Arbeitgebers,
- Familienname, Vorname, Anschrift, Versicherungsnummer, Geburtsort, Geburtsname, Geburtsdatum sowie Telefonnummer und E-Mail-Adresse des Arbeitnehmers,
- die Angabe, ob der Arbeitnehmer im Zeitraum der Beschäftigung eine versicherungspflichtige (Haupt-)Beschäftigung ausübt,
- die Angabe, ob keine Versicherung in der gesetzlichen Krankenversicherung besteht,
- die Angabe, ob Pauschsteuer abzuführen ist,
- die Angabe, ob der Arbeitnehmer Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung zahlen möchte,
- die Angabe, ob es sich um eine Anmeldung, Änderung oder Abmeldung handelt,
- Beginn und Ende der Beschäftigung,
- Höhe des monatlich gleichbleibend oder schwankend gezahlten Arbeitsentgelts in Euro (auf volle Euro-Beträge gerundet).
- das SEPA-Basislastschriftmandat zum Einzug der Beiträge, Umlagen und der einheitlichen Pauschsteuer.
Ist das Entgelt nicht gleichbleibend, wird ein Halbjahresscheck genutzt. Damit wird im Nachhinein das im letzten Halbjahr erzielte Entgelt angegeben, woraus die Minijob-Zentrale dann die Beiträge berechnet.
Alle Informationen und den Download der notwendigen Formulare finden Sie auf den Seiten der Minijob.-Zentrale.
Privater Haushalt: Wann müssen welche Beiträge gezahlt werden?
Beiträge, die im Rahmen des Haushaltsscheckverfahrens berechnet werden, werden für das in den Monaten Januar bis Juni erzielte Arbeitsentgelt am 31. Juli und für das in den Monaten Juli bis Dezember erzielte Arbeitsentgelt am 31. Januar des Folgejahres fällig.
Auf Grundlage des angegebenen Arbeitsentgeltes berechnet die Minijob-Zentrale die Pauschalbeiträge zur Krankenversicherung (5 %) und zur Rentenversicherung (5 %), ggf. Pflichtbeiträge zur Rentenversicherung (18,6 %), die Umlagen zum Ausgleich der Arbeitgeberaufwendungen bei Krankheit (1,1 %) und Mutterschaft (0,24 %), die Beiträge zur Unfallversicherung (1,6 %) sowie ggf. die einheitliche Pauschsteuer (2 %). Wie zieht den Gesamtbetrag mittels SEPA-Lastschriftverfahren zum Fälligkeitstag vom Arbeitgeber ein, leitet die Beiträge, die Umlagen und die einheitliche Pauschsteuer an die zuständigen Stellen weiter und erstellt die Meldungen zur Renten- und Unfallversicherung.
Beiträge zur Pflegeversicherung, zur Arbeitslosenversicherung und zur Insolvenzgeldumlage werden bei Haushaltshilfen nicht erhoben.
Schon Gewusst?
Für geringfügige Beschäftigungsverhältnisse in privaten Haushalten können 20 Prozent der Kosten, höchstens 510 Euro jährlich, steuerlich geltend gemacht werden. Dieser Betrag verringert nicht das zu versteuernde Einkommen, sondern wird direkt von der Steuerschuld abgezogen. Das funktioniert aber nur, wenn das Haushaltsscheckverfahren ordnungsgemäß durchgeführt wird.
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Mehr Informationen finden Sie in unseren Steckbriefen Private Haushalte als Arbeitgeber und Haushaltsscheck-Verfahren.