Wenn Sie ein Arbeitgeber sind, der unter rechtlichen Gesichtspunkten insolvent gehen kann, müssen Sie für fast jeden Ihrer Arbeitnehmer auch die Insolvenzgeldumlage zahlen. Diese wird oft auch als Umlage U3 bezeichnet. Damit finanzieren alle Arbeitgeber gemeinsam das Insolvenzgeld für die Arbeitnehmer, die durch die Insolvenz eines Unternehmens betroffen sind. So ist es in § 358 SHB III bestimmt.

Höhe 2021 neu geregelt

Bisher war in § 360 SGB III festgesetzt, dass der Umlagesatz 0,15 Prozent betragen sollte. Allerdings hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) das Recht, mit Zustimmung des Bundesrates einen abweichenden Satz festzulegen, wenn es die wirtschaftliche Lage erfordert. 2020 lag dadurch die Insolvenzgeldumlage bei 0,06 Prozent.

Angesichts der steigenden Insolvenzgefahr hat die Bundesregierung reagiert. Im Gesetz zur Beschäftigungssicherung infolge der COVID-10-Pandemie (Beschäftigungssicherungsgesetz) wurde § 360 SGB III so geändert, dass jetzt 0,12 Prozent gelten. Eine abweichende Verordnung wird es für 2021 nicht geben. Für kommende Jahre ist das aber wieder möglich.

Wenige Ausnahmen bei Arbeitnehmern

Egal ob Voll- und Teilzeit oder Minijobber: Im Regelfall muss die Insolvenzgeldumlage für jeden Arbeitnehmer gezahlt werden. Es gibt nur wenige Ausnahmen. Dazu gehören ausländische Saisonarbeitskräfte, die eine A1-Bescheinigung ihres Heimatlands haben oder Vorstandsmitglieder einer Aktiengesellschaft.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Auch wenn Sie als Arbeitgeber nicht von der Insolvenzgeldumlage profitieren, sollten Sie Einiges beachten. Das Wichtigste dazu haben wir in unser Meldung „Insolvenzgeldumlage: Darauf kommt es an.“ zusammengefasst. Grundlegende Informationen finden Sie in unserem Steckbrief Umlagen.

Vor einer Insolvenz gibt es aber noch andere Möglichkeiten, auf wirtschaftliche Schwierigkeiten zu reagieren. Hier haben wir eine Reihe von Informationen für Sie verfügbar: