Abitur und Ausbildungsvertrag
Nicht alle Abiturienten wollen auch studieren. Viele machen eine duale, also betriebliche Ausbildung. Die beginnt meist am 1. August eines Jahres. Zwischen Abitur und Beginn der Ausbildung kann man Urlaub machen oder sich mit einem Job schon mal erstes Geld verdienen. Klar, ein Minijob mit Verdienstgrenze geht immer, aber wie sieht es mit einer befristeten Beschäftigung (kurzfristiger Minijob) aus? Der ist in solchen Fällen immer versicherungspflichtig. Denn wer nach dem Schulende – auch mit Abitur – eine betriebliche Ausbildung beginnt, gilt als berufsmäßig beschäftigt. Und die Versicherungsfreiheit bei kurzfristigen Beschäftigungen ist für berufsmäßig Tätige ausgeschlossen. Sie müssten Ihren Mitarbeiter also ganz normal als versicherungspflichtig Beschäftigten anmelden. Das gilt unabhängig davon, ob die Ausbildung in Ihrem Betrieb oder bei einem anderen Unternehmen stattfindet.
Abitur und dann Studium
Wenn ein Abiturient nach dem Schulende ein Studium beginnen möchte, gilt er hingegen (noch) nicht als berufsmäßig beschäftigt. Ein kurzfristiger Minijob (versicherungsfrei) ist also in der Zeit zwischen Abitur und Studienbeginn möglich.
Aber Achtung! Soll ein duales Studium aufgenommen werden, gilt dies als Berufsausbildung und folglich – wie bei Auszubildenden als berufsmäßige Beschäftigung. Hingegen ist die beabsichtigte Fachschulausbildung dem Studium gleichgestellt.
Wenn man was anderes macht…
Wer nach dem Abitur erst einmal „nichts macht“, sondern nur einen befristeten Job ausübt, gilt trotzdem als berufsmäßig beschäftigt, weil er ja irgendwie seinen Lebensunterhalt sicherstellen muss. Versicherungsfreiheit bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung geht also nicht. Das gilt auch für die Zeit zwischen Abitur (oder allgemein dem Schulende) und dem Beginn des freiwilligen Wehrdienstes, des Bundesfreiwilligendienstes, eines freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres.
Wichtig! Die Dokumentation
Die Versicherungspflicht bei einer Beschäftigung gegen Arbeitsentgelt ist der Regelfall. Die Versicherungsfreiheit die Ausnahme. Wenn Sie einen solchen Ausnahmefall haben, müssen Sie die Gründe für die Versicherungsfreiheit sorgfältig nachweisen und dokumentieren. Alle Nachweise, also das Abiturzeugnis (oder eine entsprechende Schulbescheinigung) und des (kommenden) Studiums müssen Sie in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Bitte denken Sie daran, dass Sie seit Anfang des Jahres die Entgeltunterlagen elektronisch dokumentieren müssen. Die Bescheinigungen sollten Sie also einscannen und entsprechend abspeichern.
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