Für Kleinunternehmer gibt es im Steuerrecht Besonderheiten, beispielsweise bei der Umsatzsteuer. Solange sie keine Arbeitnehmer beschäftigen, hält sich der Kontakt mit der Sozialversicherung naturgemäß in Grenzen, Sonderregelungen bestehen aber nicht. Schauen wir uns das einmal genauer an.

Kleinunternehmer ohne Beschäftigte

Wenn Sie als Kleinunternehmer selbstständig tätig sind und keine Mitarbeiter beschäftigen (auch keine Minijobber!), müssen Sie sich grundsätzlich nur um Ihren eigenen Versicherungsschutz kümmern. Dazu gehört auf jeden Fall die Krankenversicherung. Für einige Personenkreise (z.B. Lehrer) besteht auch in der Rentenversicherung Versicherungspflicht. Ansonsten können Sie sich dort freiwillig versichern oder eine Pflichtversicherung auf Antrag abschließen.

Wichtig ist die gesetzliche Unfallversicherung. Hier müssen Sie Ihr Unternehmen auf jeden Fall bei der zuständigen Berufsgenossenschaft anmelden. In einigen Fällen besteht hier Versicherungspflicht auch für Selbstständige. Ansonsten können Sie sich dort in der Regel freiwillig versichern, die Details hängen von der Satzung der Berufsgenossenschaft ab. Die gesetzliche Unfallversicherung sichert das Risiko von Arbeits- und Wegeunfällen und einer Berufskrankheit ab. Ansonsten wird die Unfallversicherung erst relevant, wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen.

Wenn Sie Arbeitnehmer beschäftigen

Als Arbeitgeber haben Sie eine ganze Reihe von Verpflichtungen zu erfüllen. Das beginnt bei der Lohnsteuer – hier müssen Sie die Lohnsteuer für Ihre Mitarbeiter berechnen, vom Lohn einbehalten und an das zuständige Finanzamt abführen.

Für die Sozialversicherungsträger nehmen Sie ebenfalls eine ganze Reihe von Aufgaben wahr. So beurteilen Sie, ob ein Mitarbeiter versicherungspflichtig wird und in welchen Versicherungszweigen oder ob es sich ggf. um einen Minijob handelt. Dementsprechend müssen Sie die Anmeldung (und später die Entgeltmeldungen) vornehmen. Zuständig dafür ist die Krankenkasse Ihres Mitarbeiters, die als Einzugsstelle für den Gesamtsozialversicherungsbeitrag fungiert. Sie zahlen also alle Beiträge – mit Ausnahme der Unfallversicherungsbeiträge – nur an eine Stelle.

Sie müssen monatlich die Beiträge berechnen, einen entsprechenden Beitragsnachweis an die Krankenkasse übermitteln, die Arbeitnehmeranteile vom Lohn einbehalten und den Gesamtbeitrag an die Krankenkasse als Einzugsstelle abführen.

Daneben sind Sie verpflichtet, die Entgeltunterlagen digital zu führen und diese für Zwecke der Betriebsprüfung dem Rentenversicherungsträger zur Verfügung zu stellen.

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Wenn Sie erstmals einen Mitarbeiter einstellen möchten, hilft Ihnen unser Frage-Antwort-Katalog Neuer Arbeitgeber weiter. Lesen Sie auch gern unseren Steckbrief Sozialversicherungspflicht.