450-Euro-Minijobber und kurzfristige Minijobber richtig melden – so geht´s
Der Gesetzgeber hat schnell auf die enormen Herausforderungen reagiert, die durch die Corona-Pandemie entstanden sind. Ab dem 1. März gelten durch das verabschiedete Sozialschutz-Paket erweiterte Grenzen für Verdienst und Arbeitszeiten von geringfügig Beschäftigte. Vom 1. März bis einschließlich 31. Oktober 2020 darf mehr gearbeitet werden, ohne dass Ihre Arbeitnehmer in die Sozialversicherung einzahlen müssen. Doch gilt das für alle Minijobber? Und wie melden Sie Ihre Arbeitnehmer korrekt an bzw. um?
Ist Ihr Arbeitnehmer geringfügig oder kurzfristig bei Ihnen beschäftigt?
Das macht nämlich einen großen Unterschied. Arbeitet ein kurzfristiger Minijobber für Sie, also ein Beschäftigter, der nur eine geringe Zeit für Sie tätig ist? Dann durfte er bisher 70 Arbeitstage bzw. drei Monate lang für Sie arbeiten und zwar komplett sozialversicherungsfrei. Voraussetzung: Der Verdienst liegt oberhalb von 450 Euro und wird nicht berufsmäßig ausgeübt. Weitere Beschäftigungen (auch vorherige in diesem Kalenderjahr) sind zu berücksichtigen. Vom 1. März an bis zum 31. Oktober 2020 gelten hier nun erweiterte Grenzen von 115 Arbeitstagen bzw. fünf Monaten.
Oder handelt es sich um einen geringfügig entlohnten Beschäftigten, also einen 450-Euro-Minijobber? Hier müssen Sie als Arbeitgeber zu Beginn des Beschäftigungsverhältnisses entscheiden, ob Sie den Minijobber mit einer monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro bewerten oder, aufgrund von schwankendem Entgelt, mit der jährlichen Grenze von 5.400 Euro.
An- und Ummelden von kurzfristigen Minijobbern
Wenn Sie einen kurzfristigen Minijobber zum oder nach dem 1. März eingestellt haben und dessen Beschäftigung vor oder zum 31. Oktober 2020 endet, sind keinerlei Ummeldungen nötig. Sie melden Ihren kurzfristig Beschäftigten bei der Minijob-Zentrale ganz normal zu Beschäftigungsbeginn an und zum Beschäftigungsende ab. Anders liegt der Fall, wenn Sie vor diesem Zeitraum jemanden einstellen. Ein Beispiel: Sie stellen jemanden vom 1. Januar bis 31. Mai für 1.000 Euro pro Monat ein. Sie können diesen Mitarbeiter nicht als kurzfristigen Beschäftigten behandeln, da die geplante Beschäftigung länger als drei Monate dauert. Sie müssen ihn als sozialversicherungspflichtig Beschäftigen, jedoch aufgrund des Entgeltes konkret im Übergangsbereich, also als Midijobber behandeln. Durch die Neuregelung können Sie ihn aber ab dem 1. März 2020 als kurzfristigen Minijobber behandeln und entsprechend ummelden (bei der gesetzlichen Krankenkasse ab- und bei der Minijob-Zentrale anmelden). So sind keine Beiträge zur Sozialversicherung mehr fällig. Dieses Beschäftigungsverhältnis könnten Sie sogar noch um zwei weitere Monate verlängern (bis zum 31. Juli). Erst danach sind die fünf Monate bzw. 115 Arbeitstage erschöpft.
Voraussetzung ist aber immer noch, dass keine berufsmäßige Beschäftigung vorliegt. Das Thema Berufsmäßigkeit erläutern wir übrigens in einem Steckbrief. Soll Ihr Beschäftigter auch nach dem 31. Juli für Sie arbeiten, müssten Sie ihn nochmals ummelden – je nach Verdienst als Mini-, Midi- oder Vollzeitkraft.
Minijobber mit einer monatlichen Verdienstgrenze von 450 Euro im Monat
Wenn die Verdienstgrenze der monatlichen 450 Euro nur vorübergehend und wegen unvorhersehbarer Ereignisse – Corona zählt dazu – überschritten wird, bleibt das Beschäftigungsverhältnis unverändert. Sie müssen Ihren Minijobber also deshalb nicht neu beurteilen und ummelden. Vorübergehend bedeutete vor Corona (also bis zum 1.März 2020), nicht öfter als in drei Monaten in einem Jahr. Der Bemessungszeitraum hierfür beginnt mit dem neuesten Monat, in dem mehr als 450 Euro verdient wurden und umfasst die zwölf Monate davor (inklusive des genannten Monats). Das Sozialschutz-Paket hat den Spielraum vergrößert: Jetzt darf Ihr Arbeitnehmer in bis zu fünf Monaten mehr als 450 Euro verdienen. Die Höhe des Verdienstes spielt übrigens bei der Überschreitung keine Rolle. Hier kann die Jahresgrenze von 5.400 Euro überschritten werden.
Minijobber mit einer jährlichen Verdienstgrenze von 5.400 Euro
Bei diesen Minijobbern sind bei der versicherungsrechtlichen Beurteilung bereits Schwankungen des Arbeitsentgeltes berücksichtigt. Dabei ist es zulässig, dass es Monate gibt bei denen mehr als 450 Euro verdient wird. Allerdings darf die Summe aller monatlichen Entgelte nicht mehr als 5.400 Euro betragen und die Schwankungen dürfen nicht erheblich sein. Dies hat jedoch zur Folge, dass das unvorhergesehene Überschreiten nicht mehr greift und Ihr Arbeitnehmer demnach die Jahresgrenze von 5.400 Euro nicht überschreiten darf. Wenn Sie absehen, dass der erhöhte Arbeitsbedarf länger besteht und Ihr Minijobber mehr als 5.400 Euro im Jahr verdient, müssen Sie ihn ummelden. Was Sie hier zu beachten haben, ermitteln Sie in unserem Frage-Antwort-Katalog Erhöhung Arbeitszeiten. Sie finden ihn im Bereich Veränderungen -> Änderungen beim Arbeitnehmer -> Dauer und Weiterbeschäftigung.