Der Schutz von Schwangeren und Müttern hat einen hohen Stellenwert in unserer Gesellschaft. Deshalb gibt es zahlreiche Schutzvorschriften, die insbesondere im Rahmen einer Beschäftigung gelten. So dürfen beispielsweise Schwangere nicht mit gefährlichen Arbeiten beschäftigt werden. Ist es nicht möglich, sie auf einem anderen, ungefährlichen Arbeitsplatz einzusetzen, oder lässt die Schwangerschaft gar keine Tätigkeit mehr zu, kann es ein ärztliches Beschäftigungsverbot geben.

Die Schutzfristen

Für Schwangere und Mütter gibt es so genannte Schutzfristen und zwar sechs Wochen vor dem errechneten Geburtstermin und normalerweise acht Wochen danach.

Kommt das Kind zu früh auf die Welt, werden die nicht abgerufenen Tage der Schutzfrist vor der Geburt hinten angehängt, verlängern also die Schutzfrist nach der Geburt. Insgesamt sind es also grundsätzlich 14 Wochen. Eine Besonderheit gilt bei einer Frühgeburt. Dann besteht die Schutzfrist zwölf Wochen nach der Geburt. Auch hier werden nicht genommene Tage hinten angehängt, so dass es insgesamt einen Schutzzeitraum von 18 Wochen gibt.

Kommt das Kind später als erwartet, werden die zusätzlichen Tage aber nicht abgezogen. Die Schutzfrist nach der Geburt bleibt unverändert bei acht Wochen.

Die längere Schutzfrist von zwölf Wochen nach der Geburt gibt es außer bei Frühgeburten auch, wenn mehrere Kinder geboren werden und bei Geburten von Kindern mit Behinderung – in dem letzteren Fall muss die Mutter die Verlängerung der Schutzfrist aber bei der Krankenkasse beantragen.

Mutterschaftsgeld

Während der Schutzfristen zahlt die gesetzliche Krankenkasse ein Mutterschaftsgeld, höchstens allerdings 13 Euro pro Tag. Berechnet wird es nach dem letzten Nettoverdienst. Ist dieser höher, müssen Sie als Arbeitgeber „aufstocken“, also die Differenz bis zum Nettoentgelt zahlen. Aber: Sie können diese Kosten bei der Entgeltfortzahlungsversicherung (U2) der Krankenkasse Ihrer Beschäftigten einreichen und erhalten diese dann erstattet.

Frauen, die kein Mitglied der gesetzlichen Krankenkasse sind, sondern

  • privat krankenversichert oder
  • bei einer gesetzlichen Krankenkasse familienversichert sind,
  • wegen der Mutterschutzfristen nicht arbeiten dürfen und
  • vor Beginn der Mutterschutzfrist gearbeitet haben, zum Beispiel in einem Minijob,

können ein Mutterschaftsgeld beim Bundesamt für Sozial Sicherung beantragen. Dieses beträgt allerdings maximal 210 Euro (insgesamt).

Das Mutterschaftsgeld und der Arbeitgeberzuschuss sind steuer- und beitragsfrei. Allerdings unterliegen sie dem so genannten „Progressionsvorbehalt“, werden also bei der Berechnung des Steuersatzes berücksichtigt.

Mutterschutzlohn

Mutterschutzlohn müssen Sie zahlen, wenn die Schwangere wegen eines Beschäftigungsverbots nicht arbeiten darf. Entweder, weil Sie keinen gefahrlosen Arbeitsplatz zur Verfügung stellen können, oder weil ein ärztliches Beschäftigungsverbot ausgesprochen wurde. Den Mutterschutzlohn zahlen Sie in Höhe des durchschnittlichen Lohnes der letzten drei Monate. Der Mutterschutzlohn gilt als „normales“ Arbeitsentgelt, so dass darauf die üblichen Abgaben (Lohnsteuer, Sozialversicherungsbeiträge) gezahlt werden müssen.

Auch diese Zahlungen können Sie bei der Entgeltfortzahlungsversicherung (U2) zur Erstattung einreichen. Grundsätzlich erstatten die Kassen 100 Prozent der Ausgaben zuzüglich des Arbeitgeberanteils an den Sozialversicherungsbeiträgen. Allerdings können die Kassen in ihrer Satzung eine Pauschalierung der Sozialversicherungsbeiträge vorsehen, um die Abrechnung zu vereinfachen. Der Erstattungssatz von 100 Prozent kann aber nicht verringert werden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Mehr zum Erstattungsverfahren können Sie in unserem Steckbrief U2-Verfahren (Mutterschaft) nachlesen. Zum Thema Mutterschutz stehen Ihnen unser Frage-Antwort-Katalog Mutterschutz sowie der Steckbrief Mutterschutz zur Verfügung.