Wann ist eine Krankheit eine Berufskrankheit?
Zunächst muss die Krankheit mit dem Beruf des Arbeitnehmers in Zusammenhang stehen – wie der Name Berufskrankheit schon sagt. Dabei muss nach wissenschaftlicher Erkenntnis klar sein, dass besondere Einwirkungen die Ursache dieser Krankheit sein können. Wenn bestimmte Gruppen Arbeitnehmern durch ihre Arbeit deutlich stärker als die übrige Bevölkerung diesen besonderen Einwirkungen ausgesetzt sind, kann das zur Anerkennung als Berufskrankheit führen.
Eine Berufskrankheit steht in der Berufskrankheitenliste (BK-Liste), die eine Anlage der Berufskrankheitenverordnung (BKV) ist. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, in Einzelfällen eine Erkrankung wie eine Berufskrankheit anzuerkennen.
Das Ziel von Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse nach Anerkennung besteht darin, mit allen geeigneten Mitteln die Folgen der Berufskrankheit zu mildern und eine Verschlimmerung zu vermeiden. Das umfasst medizinische und berufliche Leistungen und kann bis zur Rente führen, wenn auch eine Rehabilitation dauerhafte schwere Folgen nicht verhindern kann.
Passivrauchen und Hüftgelenksarthrose neu in Berufskrankheitenliste
Die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV) hat in einer Pressemitteilung auf die Fünfte BKV-Änderungsverordnung hingewiesen. Mit der fünften Verordnung zur Änderung der Berufskrankheiten-Verordnung (5. BKV-ÄndV) sind zwei weitere Krankheiten aufgenommen worden:
- Hüftgelenksarthrose durch Heben und Tragen schwerer Lasten
- Lungenkrebs durch Passivrauchen
Die Anpassung von BKV und BK-Liste erfolgte auf Basis entsprechender wissenschaftlicher Empfehlungen des Ärztlichen Sachverständigenbeirats Berufskrankheiten (ÄSVB) beim Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS). Sie tritt ab 1. August 2021 in Kraft.
Voraussetzungen als Berufskrankheit wichtig
Die Hüftgelenksarthrose als Berufskrankheiten-Nummer 2116 kann anerkannt werden, wenn eine Koxarthrose vorliegt, der Arbeitnehmer mindestens zehnmal pro Tag Lasten mit einem Gewicht von mindestens 20 Kilogramm gehandhabt hat und das Gesamtgewicht der im Arbeitsleben bewegten Last mindestens 9.500 Tonnen beträgt.
Voraussetzungen für Lungenkrebs durch Passivrauchen als Berufskrankheit mit der Nummer 4116 sind, dass der Arbeitnehmer am Arbeitsplatz viele Jahre intensiv Passivrauch ausgesetzt war und selbst (fast) nie aktiv geraucht hat.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Etwas ausführlicher haben wir das Thema in unserem Steckbrief Berufskrankheit erläutert. Wenn Sie einen konkreten Verdacht haben, dass Ihr Arbeitnehmer eine Berufskrankheit hat, können Sie im Frage-Antwort-Katalog prüfen, wie Sie das Ihrer Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse mitteilen.