Wann Freistellung als Urlaub gilt
Erholungsurlaub ist wichtig: Der Arbeitnehmer soll die Möglichkeit haben, von der Arbeit Abstand zu nehmen, sich anderen Dingen zu widmen und neue Kräfte zu schöpfen. Erholte Arbeitnehmer leiden weniger unter Stress und werden seltener krank. Daher ist der Anspruch auf Urlaub im Gesetz verankert.
Fällt jedoch wenig oder keine Arbeit an, können sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer darauf einigen, eine Freistellung auf den Urlaub anzurechnen. Dieses Mittel ist gerade während der Corona-Pandemie beliebt, um zur Bewältigung der Krise beizutragen. Wichtig ist aber, dass sie diese Freistellung im Voraus abstimmen und dass diese unwiderruflich ist. Das hat das Landesarbeitsgericht Berlin-Brandenburg festgestellt in seinem Urteil vom 30.10.2020, Aktenzeichen – 12 Sa 602/20.
Worum ging es vor dem Arbeitsgericht?
Ein Bauunternehmer konnte seinen Arbeitnehmer zwischen zwei Bauvorhaben auf keiner anderen Baustelle einsetzen. Beide hatten vereinbart, dass der Mitarbeiter in diesen Übergangszeiten nicht zur Arbeit erscheinen muss und diese Abwesenheitszeiten mit dem Urlaubsanspruch verrechnet werden. Wichtig: Sie hatten keine festen Zeiten verabredet, die Freistellung geschah auf Widerruf.
Nach Beendigung des Beschäftigungsverhältnisses entstand der Streit. Denn der Arbeitnehmer wollte Urlaubsabgeltung ausgezahlt bekommen. Der Arbeitgeber sah den Urlaub mit den Abwesenheitszeiten bereits als abgegolten an. Das Landesarbeitsgericht hat dem Mitarbeiter die geforderte Zahlung zugesprochen.
Freistellung kann als Abgeltung von Urlaub gelten. Aber: Arbeitgeber und Arbeitnehmer müssen die arbeitsfreien Zeiten müssen vorher verbindlich festlegen, die Befreiung von der Arbeitspflicht muss endgültig sein. Der Arbeitnehmer muss darauf vertrauen dürfen, dass der Erholungsurlaub nicht unvermittelt endet, wenn wieder Arbeit für ihn vorhanden ist. Und der Arbeitgeber kann Erholungsurlaub nicht nachträglich gewähren.
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