Bis zum 31. März 2022 konnten alle Arbeitgeber in Deutschland ihren Mitarbeitern bis zu 1.500 Euro Corona-Prämie auszahlen – steuer- und beitragsfrei. Der Gesetzgeber hat dies mit einer Regelung im § 3 Nummer 11a EstG ermöglicht. Die Bundesregierung wollte damit Arbeitgebern die Möglichkeit geben, Mitarbeiter zu belohnen, die aufgrund der Corona-Pandemie unter erheblicher Mehrbelastung arbeiten mussten oder sich gesundheitlichen Risiken ausgesetzt hatten.

Pflegebonus 2022

Um auch im dritten Pandemiejahr denjenigen, die besonders hart und viel gearbeitet haben, eine Sonderzahlung zukommen zu lassen, hat der Bundesrat am 10. Juni 2022 eine Änderung des Einkommensteuergesetzes beschlossen, welche am 23. Juni 2022 im Bundesanzeiger veröffentlicht wurde.

Demnach können Arbeitgeber im Gesundheitswesen „zur Anerkennung besonderer Leistungen während der Corona-Krise“ bis zu 4.500 Euro als Sonderzahlung überweisen – ohne dass darauf Steuern oder Beiträge zur Sozialversicherung fällig werden.

Die Voraussetzungen

Zu den Voraussetzungen gehört, dass die Arbeitnehmer (Pflegekräfte, Auszubildende und Personen im Freiwilligendienst) in einer der folgenden Einrichtungen beschäftigt sind:

  • Krankenhäuser
  • Pflegeeinrichtungen bzw. Pflegedienste
  • Zentren für ambulante Operationen
  • Vorsorge- und Rehaeinrichtungen
  • Dialysezentren
  • Arzt- und Zahnarztpraxen
  • Rettungsdienste

Die Anzahl der Einrichtungen ist also erweitert worden.

Als Arbeitgeber sollten Sie auch die folgenden Bedingungen kennen:

  • Die Auszahlung des Pflegebonus muss im Zeitraum vom 18. November 2021 bis 31.12.2022 erfolgen.
  • Er muss immer zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Lohn ausgezahlt werden.

Für den Pflegebonus ist es jetzt nicht mehr nötig, dass bundesweite oder je nach Bundesland geltende Regelungen als Basis vorhanden sein müssen. Wichtig sind die Branchenzugehörigkeit und der Zeitpunkt der Auszahlung. Der Beginn des Auszahlungszeitraums mag merkwürdig erscheinen. Er wurde gewählt, weil am 18. November die Ministerpräsidentenkonferenz beschlossen hat, weitere steuer- und beitragsfreie Prämien zu ermöglichen.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Alles, was für Arbeitgeber während der Corona-Pandemie wichtig ist, haben wir auf der Seite Corona: Infos für Arbeitgeber für Sie zusammengestellt.

Wenn Sie neues Personal im Gesundheits- und Pflegebereich einstellen, können Sie dafür unseren Frage-Antwort-Katalog Neueinstellung nutzen. Dort wird auch nach geplanten Einmal- und Sonderzahlungen gefragt. Tragen Sie dort nicht den Pflegebonus ein, denn darauf werden ja keine Sozialversicherungsbeiträge oder Steuern fällig.

Was Sie im Allgemeinen bei Sonderzahlungen beachten sollten, lesen Sie in unseren Steckbriefen: