Alle Statistiken der Krankenkassen zeigen, dass die Zahl der psychischen Erkrankungen in den letzten Jahren stark zugenommen hat. Ursache war auch – aber nicht nur – die Corona-Pandemie und deren Folgen. Die wahrscheinlich häufigste psychische Erkrankung ist im Bereich der Depression zu finden. Eine psychische Erkrankung kann, zu einer längeren Arbeitsunfähigkeit führen – besonders, wenn sie nicht frühzeitig erkannt und behandelt wird.
Der gesetzliche Rahmen
Bei einer Arbeitsunfähigkeit (AU) von mehr als sechs Wochen müssen Sie als Arbeitgeber dem Betroffenen ein so genanntes BEM (betriebliches Wiedereingliederungsmanagement) anbieten. Dabei muss die AU von über sechs Wochen nicht zwangsläufig zusammenhängend am Stück verlaufen. Bei der BEM-Maßnahme geht es darum festzustellen, wie eine erneute Arbeitsunfähigkeit möglichst vermieden werden kann. Hierzu müssen die krankmachenden Faktoren ermittelt werden, soweit sie im Einflussbereich des Unternehmens liegen, also beispielsweise Arbeitsüberlastung, eintönige Arbeit, körperlich belastende Arbeiten usw.
Im Anschluss sollten einvernehmlich Veränderungen vereinbart werden. Ziel ist es, somit den Beschäftigten in seiner Wiedereingliederung unterstützend zu begleiten und mögliche Stressfaktoren zu vermeiden, um somit in der Eingliederungsphase entlastend entgegen zu wirken. Das können organisatorische Maßnahmen sein, technische Hilfsmittel, eine Veränderung der Arbeitszeit usw.
Ein solches Wiedereingliederungsgespräch kann nur mit Zustimmung des Beschäftigten erfolgen. Dann nehmen idealerweise alle Beteiligten des betrieblichen Gesundheitsschutzes (z. B. Betriebsarzt, Betriebsrat, Fachkraft für Arbeitssicherheit) daran teil und bringen ihre Fachkompetenz ein.
Möglich ist auch – mit Zustimmung aller Beteiligten – eine stufenweise Wiedereingliederung, also eine langsame Erhöhung der Stundenzahl. Über die Dauer und den Umfang entscheidet immer der behandelnde Arzt.
Psychische Gesundheit: Besonderer Umgang mit betroffenen Arbeitnehmern
Auch eine psychische Krankheit ist zunächst einmal genau das: nämlich eine Krankheit. Glücklicherweise hat in den letzten Jahren ein Umdenken eingesetzt und psychische Leiden werden nicht mehr so stark stigmatisiert wie früher. Trotzdem gibt es oft bei den Kollegen noch Vorbehalte. Diese müssen möglichst schon im Vorfeld der Wiedereingliederung besprochen und ausgeräumt werden. Andernfalls wird sich der Betroffene ausgegrenzt und abgewertet fühlen – was einer Genesung sehr unzuträglich ist.
Die Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) benennt in einer Studie die folgenden Faktoren aus ausschlaggebend für eine gelungene Wiedereingliederung psychisch Erkrankter:
- das Selbstmanagement und die Selbstwirksamkeit der Zurückkehrenden,
- die Zusammenarbeit der behandelnden Ärzte, Therapeuten, zurückkehrenden Beschäftigten und der betrieblichen Schlüsselakteure,
- die Begleitung der zurückkehrenden Beschäftigten,
- die soziale Unterstützung durch Vorgesetzte und Kollegen,
- die stufenweise Wiedereingliederung als therapeutische Maßnahme sowie
- präventive und gesundheitsförderliche Maßnahmen.
Gerade bei Letzteren muss es darum gehen, die identifizierten Belastungsfaktoren zu vermeiden und die Stabilisierung des Erkrankten zu unterstützen.
Psychische Gesundheit: Als Arbeitgeber richtig handeln
Der Umgang des Unternehmens mit einem erkrankten Mitarbeiter kann eine wichtige Rolle bei der Bindung der Beschäftigten – nicht nur des Betroffenen selbst – darstellen. Mit der Art, wie Sie mit einer solchen Erkrankung umgehen und Ihren Mitarbeiter unterstützen, zeigen Sie Ihre Wertschätzung für den Betroffenen und seine Arbeit.
Eine längere Erkrankung eines Mitarbeiters, gleich aus welchem Grund, kann das Unternehmen auch aus finanzieller Sicht belasten. Wobei bei kleineren Unternehmen (bis zu 30 Beschäftigten) zumindest ein Teil der Entgeltfortzahlung von der Entgeltfortzahlungsversicherung (U1) erstattet wird. Bei der Wiedereingliederung kann der Arbeitgeber für die geleisteten Stunden ein Entgelt zahlen (was dann auf das Krankengeld angerechnet wird), muss es aber nicht. Dann zahlt die Krankenkasse das Krankengeld für die Dauer der Wiedereingliederung weiter.
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Zum Thema Entgeltfortzahlungsversicherung lesen Sie bitte unseren Steckbrief U1-Verfahren (Krankheit). Außerdem steht Ihnen der Frage-Antwort-Katalog Krankheit zur Verfügung.