Menschen mit einer Behinderung haben es nicht leicht auf dem Arbeitsmarkt – und das trotz Fachkräftemangels. Deshalb hat der Gesetzgeber sich schon lange als Ziel gesetzt, Schwerbehinderte besser in den Arbeitsmarkt zu integrieren. Es gibt zahlreiche Förderungsmöglichkeiten für Unternehmen, Menschen mit einem Schwerbehindertengrad zu beschäftigen. Außerdem besteht die Pflicht, einen bestimmten Anteil der Arbeitsplätze zu besetzen, ansonsten droht eine Schwerbehindertenabgabe.

Geschieht das nicht, wird eine Schwerbehindertenabgabe erhoben. Mit diesem Geld werden dann die Fördermöglichkeiten in den anderen Unternehmen finanziert. Nun gibt es ein neues Gesetz, das „Gesetz zur Förderung eines inklusiven Arbeitsmarktes“. Das sieht Verbesserung in der Förderung der Beschäftigung Schwerbehinderter vor, erhöht aber zugleich die Abgabe.

Das ist das Soll

Die Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter besteht für Unternehmen ab 20 Beschäftigten. In diesem Zusammenhang bestehen Sonderregelungen für kleinere AN mit der Vorgabe zur Beschäftigung von Einzelpersonen (ein schwerbehinderter AN bzw. zwei).

 

  • Unternehmen mit durchschnittlich mindestens 20 und höchstens 39 Mitarbeitern müssen einen Schwerbehinderten beschäftigen.
  • Unternehmen mit mindestens 40 und höchstens 59 Mitarbeitern sind verpflichtet, zwei Schwerbehinderte einzustellen.

 

Ab 60 Arbeitnehmern ändert sich die Berechnung grundlegend. Dann müssen fünf Prozent der Arbeitsplätze mit Schwerbehinderten besetzt werden, wobei bei der Berechnung Bruchteile von 0,5 und mehr aufgerundet werden müssen.

 

Mit dem System IW-Elan der Bundesagentur für Arbeit, werden die Arbeitgeber durch den Prozess der Ausgleichsabgabe geführt. Folgender Link: https://www.iw-elan.de/

Hier finden Sie zu jedem Prozessschritt ausführliche Hinweise.

 

Ein besonderer Tipp: für Arbeitgeber wird es technische Erleichterungen geben, da die Anwendung IW Elan als browserbasierte Version zur Verfügung steht: https://www.rehadat-statistik.de/news/Zum-Anzeigejahr-2023/

    Die Schwerbehindertenabgabe ab 01. Januar 2024

    Ab 2024 gelten folgende Abgaben für nicht besetzte Pflichtarbeitsplätze für Schwerbehinderte:

    Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von drei Prozent, aber weniger als der geltenden Pflichtzahl: 140 Euro

    Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von zwei bis drei Prozent: 245 Euro

    Bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigungsquote von mehr als 0 Prozent bis weniger als 2 Prozent: 360 Euro

    Neue vierte Stufe:

    Wenn gar keine Schwerbehinderten beschäftigt werden: 720 Euro

    Sonderregelungen

    Etwas abweichende Regelungen gibt es für Arbeitgeber mit weniger als 40 Beschäftigten: 

    Hier werden bei einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als einem schwerbehinderten Menschen 140 Euro fällig, werden gar keine Schwerbehinderten beschäftigt, sind es 210 Euro

    Bei Arbeitgeber mit weniger als 60 Beschäftigten und einer jahresdurchschnittlichen Beschäftigung von weniger als zwei schwerbehinderten Menschen 140 Euro erhoben, bei weniger als einem schwerbehinderten Menschen 245 Euro erhoben, werden gar keine Schwerbehinderten beschäftigt, sind es 410 Euro

    Die Abgabe versteht sich pro nicht besetztem Arbeitsplatz und für jeden Monat.

    Beispiel:
    Ein Unternehmen mit 200 Beschäftigten muss also 10 Arbeitsplätze (5 Prozent) mit Schwerbehinderten besetzen. Beschäftigt es das ganze Jahr über keinen einzigen Schwerbehinderten, so wird ab 2024 die Ausgleichsabgabe von 720 Euro monatlich fällig – für jeden Arbeitsplatz, insgesamt also 86.400 Euro (720 Euro x 10 Arbeitsplätze x 12 Monate).

    Alternativen zur Abgabe

    Als Arbeitgeber ist es hilfreich und bedeutend, wenn Sie Ihrer Pflicht zur Beschäftigung Schwerbehinderter in ausreichendem Maß nachkommen. Sie können außerdem Aufträge, die Sie an anerkannte Werkstätten für Behinderte vergeben, um die Hälfte des Rechnungsbetrags (ohne Materialkosten) auf die Ausgleichsabgabe anrechnen lassen.

    Siehe dazu den Online Eintrag zum Gesetz § 223 SGB IX Anrechnung von Aufträgen auf die Ausgleichsabgabe.

     

    Unser Service für Sie im Informationsportal

    Sie sind interessiert, erstmalig einen Menschen mit Schwerbehinderung einzustellen- wissen aber noch nicht so recht, was für Bedingungen erfüllt werden müssen? Dann blicken Sie doch in unseren Steckbrief Einrichtungen zur Beschäftigung von Menschen mit Behinderungen.

    Oder möchten Sie jungen Menschen mit einer Schwerbehinderung eine Ausbildung bieten? Dann können Sie sich in der Broschüre zum „Projekt !nkA – Inklusive Ausbildung gelingt“ rund um das Thema erkundigen.

    Über die Bundesagentur für Arbeit können Sie sich umfassend über Inklusion, Chancen und Teilhabe am Arbeitsmarkt von Menschen mit Behinderung informieren sowie weitere Serviceangebote nutzen.