Die Insolvenzgeldumlage wird zum 1. Januar 2022 auf 0,09 Prozent (vorher 0,12 Prozent) abgesenkt. Nach dem Gesetz beträgt der Umlagesatz eigentlich 0,12 Prozent des umlagepflichtigen Entgelts. Die Bundesregierung kann aber durch eine Rechtsverordnung einen davon abweichenden Satz beschließen. Die Begründung der Bundesregierung für die Absenkung (Auszug): „Eine Senkung des Umlagesatzes auf 0,09 Prozent entlastet die Arbeitgeber während der COVID-19-Pandemie und verstetigt zugleich die Fortschreibung einer stabilen Rücklage. Dieser trägt sowohl der aktuellen wirtschaftlichen Entwicklung als auch potenziellen statistischen und konjunkturellen Unwägbarkeiten Rechnung.“ (Quelle: Bundesratsdrucksache 778/21)

Was ist die Insolvenzgeldumlage?

Mit der Insolvenzgeldumlage wird das Insolvenzgeld finanziert. Das erhalten Beschäftigte für die letzten drei Monate, wenn ihr Arbeitgeber das Entgelt wegen Zahlungsunfähigkeit nicht mehr auszahlen kann. Stichtag ist die Eröffnung des Insolvenzverfahrens, die Ablehnung des Insolvenzverfahrens mangels Masse oder die vollständige Betriebseinstellung. Daneben werden auch die Sozialversicherungsbeiträge für diesen Zeitraum an die Einzugsstellen gezahlt.
Betroffene Arbeitnehmer müssen den Antrag auf Insolvenzgeld innerhalb von zwei Monaten bei der Arbeitsagentur stellen.

Wer muss die Insolvenzgeldumlage zahlen?

Grundsätzlich sind alle Arbeitgeber zur Zahlung der Insolvenzgeldumlage verpflichtet. Das gilt allerdings nicht für Privathaushalte. Ausgenommen sind zudem Arbeitgeber der öffentlichen Hand, für die eine Insolvenz gesetzliche ausgeschlossen ist. Dazu gehören insbesondere

  • Bund, Länder und Gemeinden,
  • Körperschaften, Stiftungen und Anstalten des öffentlichen Rechts, über deren Vermögen ein Insolvenzverfahren nicht zulässig ist,
  • öffentlich-rechtliche Rundfunkanstalten sowie
  • einige Industrie- und Handelskammern (abhängig vom Landesrecht).

Wohneigentümergesellschaften (WEG) müssen ebenfalls keine Insolvenzgeldumlage entrichten. Das gilt zudem für Arbeitgeber mit – ausschließlichem – Sitz im Ausland, auch, wenn das deutsche Sozialversicherungsrecht anzuwenden ist und aufgrund dessen Versicherungspflicht besteht.

Der Einzug der Insolvenzgeldumlage erfolgt im Rahmen des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, also über den monatlichen Beitragsnachweis (Beitragsgruppe 0050 – U3) und die Zahlung an die jeweilige Einzugsstelle (Krankenkasse oder Minijob-Zentrale).

Wie wird die Insolvenzgeldumlage berechnet?

Arbeitgeber berechnen die Insolvenzgeldumlage aus dem rentenversicherungspflichtigen Entgelt. Das bedeutet, dass Sie auch die Beitragsbemessungsgrenze in der Rentenversicherung beachten müssen. Für Personen, die nicht in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert sind, ist das Entgelt maßgebend, für das bei Versicherungspflicht Beiträge zu zahlen wäre.

Besonderheiten gibt es u. a. bei

  • Kurzarbeit – hier kommt es nur auf das tatsächlich erzielte Entgelt an, nicht auf das fiktive Entgelt.
  • Altersteilzeit – hier ist nur das tatsächlich erzielte Entgelt relevant, nicht der Aufstockungsbetrag.
  • Vorruhestandsgeldempfängern – für diese Zahlungen wird keine Insolvenzgeldumlage erhoben.
  • Minijobs – bei einem Entgelt unterhalb des Mindestbetrages für die Rentenversicherung von 175 Euro berrechnet man die Insolvenzgeldumlage nur aus dem tatsächlich erzielten Entgelt.

Der so ermittelte Ausgangswert wird mit dem jeweils geltenden Umlagesatz multipliziert und das Ergebnis ggf. kaufmännisch gerundet.

Beispiel: Das umlagepflichtige Arbeitsentgelt beträgt 3.112 Euro. Davon 0,09 Prozent ergeben 2,8008 Euro, gerundet also 2,80 Euro.

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