Die hohe Inflation und insbesondere die unkalkulierbar steigenden Energiepreise bringen nicht nur Menschen mit geringem Einkommen in Not, sondern inzwischen sogar so genannte „Normalverdiener“. Dazu zählt ein größerer Teil der Beschäftigten. Neben den direkten Zahlungen durch die Energiepreispauschale hat der Gesetzgeber jetzt eine weitere interessante Möglichkeit geschaffen: Auf freiwilliger Basis können Arbeitgeber ihre Beschäftigten mit einer Sonderprämie als Inflationsausgleich unterstützen.
Die Grenze
Bis zu 3.000 Euro können Sie Ihren Beschäftigten steuer- und beitragsfrei als Sonderprämie auszahlen. Die Zahlung muss aber zusätzlich zum regulären, ohnehin geschuldeten Arbeitsentgelt geleistet werden. Und der Auszahlungszeitraum ist befristet vom 1. Oktober 2022 bis zum 31. Dezember 2024.
Keine Abgaben oder Kürzungen wegen der Sonderprämie
Die Steuerfreiheit ergibt sich aus § 3 des Einkommenssteuergesetzes (die Nummer 11c wurde neu hinzugefügt). Dadurch kommt es zugleich zur Beitragsfreiheit in der Sozialversicherung. Die Zahlung können Sie Ihren Mitarbeitern also brutto für netto zukommen lassen.
Das Besondere: Der Inflationsausgleich wird nicht wie andere zusätzliche Zahlungen auf Leistungen der Grundsicherung (Aufstocker, Hartz IV) angerechnet. Soweit Sie also Mitarbeiter beschäftigen, die neben dem Arbeitsentgelt eine Aufstockung von der Arbeitsagentur bzw. dem Jobcenter (nach dem SGB II) erhalten, kommt die Zahlung auch tatsächlich an und wird nicht mit der staatlichen Leistung verrechnet.
Dokumentation der Sonderprämie nicht vergessen
Ganz wichtig: Die Art der Sonderzahlung (und den Grund!) müssen Sie in den Entgeltunterlagen dokumentieren. Besondere Meldungen für die Sozialversicherung brauchen Sie nicht vornehmen. Der Inflationsausgleich darf dann natürlich auch nicht im gemeldeten beitragspflichtigen Entgelt berücksichtigt werden.
Alles freiwillig…
Selbstverständlich ist die Zahlung eines Inflationsausgleichs durch den Arbeitgeber freiwillig, es könnte sich aber als ein gutes Bindungsinstrument erweisen. Schließlich zeigen Sie als Arbeitgeber damit, dass Ihnen die Probleme Ihrer Beschäftigten nicht gleichgültig sind. Natürlich muss die finanzielle Situation Ihres Unternehmens eine solche Zahlung überhaupt ermöglichen.
Unser Service für Sie im Informationsportal
Über die grundsätzliche Regelung bei (beitragspflichtigen) Sonderzahlungen informiert Sie unser Steckbrief Einmal- und Sonderzahlungen. Sollten Sie die Prämie im ersten Quartal 2023 auszahlen wollen, beachten Sie bitte auch die Märzklausel.