Die Künstlersozialkasse (KSK) ist die Sozialversicherung für selbstständige Künstler und Publizisten. Die Versicherten zahlen – wie regulär sozialversicherungspflichtige Arbeitnehmer – etwa die Hälfte ihres Beitrags selbst. Die andere Hälfte wird zu 30 Prozent von den Unternehmen und zu 20 Prozent durch Bundesmittel finanziert.

Künstler-Sozialabgabeverordnung

Die Höhe der Künstlersozialabgabe legt das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) jährlich in der Künstlersozialabgabe-Verordnung fest. Seit dem 1. Januar 2018 beträgt der Beitragssatz zur Künstlersozialversicherung 4,2 Prozent. Für 2022 bleibt es bei einer Abgabe in Höhe von 4,2 Prozent. Dies legt die Künstlersozialabgabe-Verordnung 2022 fest, die am 17. September 2021 im Bundesgesetzesblatt veröffentlicht wurde.

Bemessungsgrundlage

Derzeit sind über die KSK mehr als 190.000 selbständige Künstler und Publizisten pflichtversichert. Sie erhalten so den Schutz der gesetzlichen Kranken-, Pflege- und Rentenversicherung. Die Beiträge werden als Umlage erhoben. Als Basis für die Beitragsbemessungsgrundlage gelten die jährlich erzielten Entgelte aller selbständigen Künstler und Publizisten. 

Stabiler Beitragssatz durch Bundesmittel möglich

Durch den Einsatz zusätzlicher Bundesmittel in Höhe von 84,6 Millionen Euro bleibt die Abgabe auch im Jahr 2022 weiterhin stabil. Die Finanzierung soll den Belastungen in der Corona-Pandemie Rechnung tragen. Diese sind besonders in der Kultur- und Kreativbranche spürbar. Bereits 2021 wurden Bundesmittel in Höhe von 32,5 Millionen Euro zur Stabilisierung der Abgabe verwendet. 

Wann sind Sie als Arbeitgeber abgabepflichtig?

Den größten Beitragsanteil zur KSK zahlen Unternehmen wie Buchverlage, Theater, Film- und Musikproduzenten, Werbeagenturen etc. Abgabepflichtig sind aber auch Unternehmen, die Aufträge an selbständige Künstler und Publizisten vergeben. Dies kann zum Beispiel Werbung oder Öffentlichkeitsarbeit sein. Daher fällt die Beauftragung von Produkten oder Verpackungen auch unter die Abgabepflicht. Somit ist eine Abgabepflicht nicht ausschließlich auf die „kreative Branche“ beschränkt. 

Unser Service für Sie im Informationsportal

Die Informationen rund um die Künstlersozialabgabe finden Sie in unserem Steckbrief zur Künstlersozialabgabe. Um zu prüfen, ob Sie als Arbeitgeber unter die Abgabepflicht fallen, verwenden Sie gern unseren Frage-Antwort-Katalog Künstlersozialabgabe.

Für grundsätzliche Informationen für die Beauftragung von Selbständigen kann der Frage-Antwort-Katalog Beauftragung von Selbständigen für Sie interessant sein. Vertiefte Informationen finden Sie auch im Steckbrief Selbständige und Versicherungsstatus.