Die Corona-Ausbrüche in Betrieben der Fleischindustrie haben ganze Regionen zu Hotspots in der Pandemie gemacht. Dabei haben sich auch Mängel in der Kontrolle der Betriebe gezeigt. Die Zahl der Betriebsbesichtigung in Verantwortung der Bundesländer war zurückgegangen, die Einhaltung des Arbeitsschutzes am Arbeitsplatz wurde so an vielen Orten vernachlässigt. Darauf hat das Bundesministerium für Arbeit und Soziales (BMAS) reagiert.

Das neue Arbeitsschutzkontrollgesetz soll hier gegensteuern. Das Bündel an Maßnahmen betrifft nicht nur die Fleischindustrie. Die Überwachung stärkt die Tätigkeit der Aufsichtsbehörden wie auch die der Berufsgenossenschaften und Unfallkassen. Dafür haben u. a. das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), die Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und das Siebte Sozialgesetzbuch (SGB VII), Änderungen erfahren.

Konkrete Kontrollen durch das neue Arbeitsschutzkontrollgesetz

In einem Beitrag der Zeitschrift DGUV forum erklärt die Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung die wichtigsten Änderungen, die sich durch das Arbeitsschutzkontrollgesetz ergeben. Hier ein Überblick:

  • Für die staatlichen Aufsichtsbehörden gibt es eine Mindestbesichtigungsquote: Sie müssen mindestens fünf Prozent der im Land vorhandenen Betriebe pro Kalenderjahr aufsuchen. Das ist ab 2026 verpflichtend. Im Jahr darauf erfolgt eine Überprüfung.
  • Eine „Bundesfachstelle für Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit“ wird bei der Bundesanstalt für Arbeitsschutz und Arbeitsmedizin (BAuA) eingerichtet. Sie übernimmt das Monitoring und veröffentlicht dazu Ergebnisse. Für das Jahr 2023 ist eine erste Zwischenauswertung der Kontrolldichte in den Bundesländern geplant.
  • Risikoreiche Branchen erfahren eine stärkere Überwachung. Die Bundesregierung will nachfolgend – mit Zustimmung des Bundesrates – Kriterien zur Auswahl von Betrieben bei der Überwachung festlegen sowie die Sachverhalte, die unbedingt Teil der Kontrolle sein sollen.
  • Ein neu zu schaffender Ausschuss für Sicherheit und Gesundheit. Das BMAS beruft hierfür bis zu 15 ehrenamtliche Mitglieder aus Arbeitgebern, Gewerkschaften, Landesbehörden, der gesetzlichen Unfallversicherung und der Wissenschaft.
  • Ab dem Jahr 2023 gibt es einen verstärkten Datenaustausch zwischen den Landesbehörden und den Unfallversicherungsträgern – das sind die Berufsgenossenschaften und Unfallkassen.
  • Das Aufsichtspersonal erhält mehr Befugnisse. So dürfen sie jetzt dafür sorgen, dass dringende Maßnahmen zur Verhütung akuter Gefahren auch in privaten Wohnungen umgesetzt werden. Die Wohnungen gelten als Teil der Arbeitsstätte. Und für die Veränderungen ist keine Zustimmung der Bewohnerinnen und Bewohner nötig.
  • Sammelunterkünfte müssen höheren Anforderungen genügen. Beispielsweise sind sie nun auch Teil der Gefährdungsbeurteilung. Dafür ist der Arbeitgeber verantwortlich.

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Und wenn doch etwas passiert., prüfen Sie im Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit, was Sie als Arbeitgeber im Einzelfall zu beachten haben. Allgemeine Informationen finden Sie in unseren Steckbriefen Unfall und Berufskrankheit. Besondere Anforderungen hinsichtlich des Arbeitsschutzes lesen Sie in den Steckbriefen Auszubildende und Mutterschutz.