Am Tag der Organspende (3. Juni) gibt es in den Medien viele Aufrufe für mehr Spendenbereitschaft. Nach wie vor brauchen viel mehr Patienten ein neues Organ als es geeignete Spender gibt. In vielen Beiträgen geht es dann um das Mitführen eines Organspende-Ausweises. Dieser schafft im Falle des Todes Klarheit darüber, ob der oder die Verstorbene mit der Entnahme von Organen einverstanden war.
Dabei verdienen die sogenannten Lebendspenden mindestens genauso so viel Beachtung. Denn auch so kann das Leben von Schwerkranken oder Schwerverunglückten gerettet werden. Eine Lebendspende ist unter anderem möglich durch die Entnahme einer Niere, eines Teils der Leber oder von Körpergewebe wie zum Beispiel Blutstammzellen, Knochenmark oder Haut.

Warum ist Lebendspende für Arbeitgeber relevant?

Selbstverständlich sollen alle Menschen – auch Ihre Arbeitnehmer – frei und ohne Druck ihre Entscheidung für oder gegen eine Organspende treffen. Sie als Arbeitgeber sind hiervon nur tangiert, wenn es um den Arbeitsausfall bei einer Lebendspende geht. Dann hat Ihr Arbeitnehmer nämlich Anspruch auf Entgeltfortzahlung.

Im Entgeltfortzahlungsgesetz (§ 3a EntgFG) ist geregelt, dass Arbeitnehmer, die eine Lebendorganspende vornehmen lassen und aus diesem Grund der Arbeit fernbleiben, den gleichen Anspruch auf Entgeltfortzahlung haben, wie bei einer üblichen, krankheitsbedingten Arbeitsunfähigkeit.

Diese Regelung gilt auch für die Zeiten, in denen der Arbeitnehmer für Voruntersuchungen, Aufklärungsgespräche sowie für Nachbehandlungen im Zusammenhang mit der Organspende, von der Arbeit fernbleibt.

Erstattungsanspruch des Arbeitgebers

Damit Sie als Arbeitgeber jedoch nicht die Last der Lebendspende zu tragen haben, ist für Sie ein Erstattungsanspruch gegenüber der jeweiligen Krankenkasse oder privaten Krankenversicherung des Empfängers der Lebendspende in § 3a Abs. 2 EntgFG geregelt.

Auf Antrag können Sie sich erstatten lassen:

  • das fortgezahlte Arbeitsentgelt,
  • die arbeitgeberseitig hierauf entfallenen Sozialversicherungsbeiträge,
  • die arbeitgeberseitig geleisteten, hierauf entfallenen Beiträge zur betrieblichen Alters- und Hinterbliebenenversorgung.

Sie bekommen also auch dann eine Erstattung, wenn Ihr Unternehmen nicht an der Entgeltfortzahlungsversicherung (U1) teilnimmt. Bei der Erstattung nach dieser Sondervorschrift werden Ihnen auch die vollen Kosten erstattet und nicht, wie bei der U1, nur ein gewisser Prozentsatz. Bei der privaten Krankenversicherung kann der Erstattungssatz abweichen.

Die Mitwirkungspflicht des Arbeitnehmers bei der Beantragung der Erstattung ist an gleicher Stelle im Gesetz festgeschrieben.

Umfangreiche Informationen zum Thema Organspende finden Sie auf der offiziellen Website organspende-info.de.

Unser Service für Sie im Informationsportal

In der SV-Bibliothek des Informationsportals finden Sie nicht nur die Unterlagen zum Erstattungsanspruch. Sie können auch die einzusetzenden Meldungsvordrucke als pdf direkt herunterladen: Versicherungs-, beitrags- und melderechtliche Beurteilung der Leistungen zum Ausgleich des Verdienstausfalls der Spender von Organen, Geweben oder Blut zur Separation von Blutstammzellen oder anderen Blutbestandteilen.