Wer im Betrieb arbeitet und dabei einen Unfall erleidet, kann grundsätzlich sicher sein, dass das als Arbeitsunfall anerkannt wird. Diese melden Sie als Arbeitgeber an Ihre Berufsgenossenschaft oder Ihre Unfallkasse. Nach einem Arbeitsunfall sichert die gesetzliche Unfallversicherung bestehende Beschäftigungsverhältnisse mit allen geeigneten Mitteln und erbringt alle medizinischen und außermedizinischen Leistungen zur Rehabilitation sowie weitere ergänzende Leistungen.

Wenn Berufsgenossenschaft oder Unfallkasse aber zu dem Schluss kommen, dass kein Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit besteht, gewährt sie dem Versicherten auch nicht die damit verbundenen Leistungen. Ist der Versicherte anderer Auffassung, landet das als Streitfall vor Gericht. Als Arbeitgeber sind Sie keine Partei, sind aber oft als Zeuge beteiligt.

Nachfolgend finden Sie vier aktuelle Urteile, die Sie im Detail unter dem Link des Urteils nachlesen können. Beachten Sie aber, dass Urteile von Sozialgerichten oder Landessozialgerichten in höheren Instanzen manchmal ungültig werden.

Home Office

Im Home Office muss unterschieden werden zwischen versicherter Tätigkeit und privatem Lebensbereich. Ob es sich um einen Arbeitsunfall handelt, entscheidet also nicht Ort und Art des Unfalls, sondern der Anlass. Wer auf dem Weg zum Mittagessen auf der Treppe stürzt, ist nicht gesetzlich unfallversichert.

Anders verhält es sich bei einem betrieblichen Anlass. Dann ist die Treppe Teil des Betriebsweges. Zu dem Schluss kam das Bundessozialgericht (BSG) im Urteil B 2 U 28/17 R vom 27. November 2018 und widersprach einem Urteil des Bayerischen Landessozialgerichts. Das BSG begründete die Einordnung als Arbeitsunfall u. a. damit, dass der vertraglich vereinbarte Arbeitsort die Wohnung war, der Weg durch eine dienstliche Weisung veranlasst war und das Telefonat eine Aufgabe im Interesse des Unternehmens war.

Reha

Wer sich in stationärer Rehabilitation aufhält, ist grundsätzlich gesetzlich unfallversichert. Doch gilt das auch, wenn sich der Mensch außerhalb der normalen Behandlung bei einem privaten Gaststättenbesuch verletzt?

Die Ärzte einer Reha-Einrichtung hatten ihrer Patientin empfohlen, sich mit den Teilnehmern ihrer Therapiegruppe zu abendlichen Aktivitäten zu verabreden. Es gab aber keine konkrete Unterstützung oder therapeutische Begleitung. So traf man sich in einer Gaststätte. Auf dem Rückweg von dem Lokal stürzte die Versicherte.

Das BSG bestätigte die Berufsgenossenschaft darin, dass es sich nicht um einen Arbeitsunfall handelt (Urteil B 2 U 12/18 R vom 23. Juni 2020). Das BSG stellte klar, dass nur Versicherungsschutz besteht, wenn die konkrete Verrichtung als Bestandteil der medizinischen Rehabilitation ärztlich oder durch sonstige in die Rehabilitation eingebundene Personen angeordnet bzw. empfohlen worden ist. Das muss sich konkret auf die einzelne Versicherte im Hinblick auf ihren Rehabilitationsbedarf erfolgen. Allgemeine Empfehlungen genügen nicht.

Skifahren

Arbeitnehmer stehen auch dann unter dem Schutz der gesetzlichen Unfallversicherung, wenn der Arbeitgeber eine einheitliche betriebliche Gesamtveranstaltung ausrichtet. Oft wird aber darüber gestritten, ob die Voraussetzungen erfüllt sind. In einem Urteil L 10 U 289/18 vom 28. Mai 2020 kam das Landessozialgericht Baden-Württemberg zu dem Ergebnis, dass auch das Skifahren dazu gehören kann. Daher gilt der Skiunfall eines Arbeitnehmers als Arbeitsunfall.

Der Arbeitgeber hatte traditionell eine mehrtägige Reise nach Österreich organisiert. Der betriebliche Zwecke war die Förderung des Gemeinschaftsgedankens und die Stärkung des Wir-Gefühls innerhalb der Belegschaft. Die gemeinsamen Aktivitäten waren in drei Gruppen eingeteilt, darunter das Skifahren. An jeder Gruppe nahm mindestens eine Führungskraft teil. Danach trafen sich alle Mitarbeiter durchmischt zum gemeinsamen Austausch. Betriebsfremde waren nicht eingeladen und nahmen nicht teil. Bei natürlicher Betrachtungsweise hätte es sich daher insgesamt um eine einheitliche betriebliche Gesamtveranstaltung gehandelt.

Weihnachtsfeier

In dem Urteil S 1 U 1897/19 vom 2. Juli 2020 beschied das Sozialgericht Stuttgart, dass der Sturz am Morgen nach einer betrieblichen Weihnachtsfeier kein versicherter Arbeitsunfall war. Die Feier war gegen 1:30 Uhr früh offiziell mit der Verabschiedung des teilnehmenden Geschäftsführers zu Ende. Einige Mitarbeiter übernachteten im Aufenthaltsraum der nahe gelegenen Betriebsstätte. Der Arbeitnehmer stürzte dann dort gegen 6 Uhr morgens auf dem Weg zur Toilette auf der Kellertreppe.

Nach Auffassung des Sozialgerichts endete die einheitliche betriebliche Gemeinschaftsveranstaltung um 1:30 Uhr, da diese danach nicht mehr von der Autorität der Betriebsleitung getragen wurde. Anschließendes Zusammensein sei nicht mehr versichert. Übernachtung und Toilettengang hätten daher nicht in einem sachlichen Zusammenhang zur versicherten Tätigkeit gestanden.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wenn Sie als Arbeitgeber von einem Arbeitsunfall erfahren, können Sie im Frage-Antwort-Katalog Unfall und Berufskrankheit prüfen, was Sie zu beachten haben. Kompakte Informationen finden Sie im Steckbrief Unfall.

Wir berichten in unseren News immer wieder über die Entwicklung der Arbeitsunfälle und Urteile hierzu. Lesen Sie daher bei Interesse auch folgende Meldung: