Vor Corona waren die Hinzuverdienstmöglichkeiten für Rentner vor Erreichen der individuellen Regelaltersgrenze (Glossar – Regelaltersgrenze) stark eingeschränkt. Maximal 6.300 Euro jährlich durfte ein Rentner vor Erreichen der Grenze hinzuverdienen. Waren es mehr, wurden 40 Prozent davon auf die Rente angerechnet und diese entsprechend gekürzt.

Das gilt für die Altersrentner

Im Zuge der besonderen Maßnahmen zur Bekämpfung der Corona-Folgen wurde zur Sicherung des Fachkräftebedarfs diese Einkommensgrenze deutlich erhöht. Für das Jahr 2022 ist ein Hinzuverdienst von maximal 46.060 Euro zulässig – wie auch schon im Jahr 2021. Im Jahr 2020 – zu Beginn der Corona-Pandemie – durften Rentner 44.590 Euro hinzuverdienen. Diese eigentlich vorübergehenden Maßnahmen haben offenbar Wirkung gezeigt, so dass sich der Gesetzgeber entschlossen hat, die Begrenzung ab 2023 ganz aufzuheben. Dann können Altersrentner auch vor Erreichen der Regelaltersgrenze in unbegrenzter Höhe hinzuverdienen, ohne eine Kürzung der Rente befürchten zu müssen.

Auch die Erwerbsminderungsrentner profitieren

Die Corona-Sonderregelungen galten allerdings nicht für Bezieher einer Erwerbsminderungsrente. Hier blieb es bei der strikten, im Gesetz festgelegten Begrenzung auf 6.300 Euro jährlich.

Nun sollen auch diese Rentner besser gestellt werden, allerdings nicht ohne Begrenzung. Der Grenzwert soll ab 2023 auf 17.823,75 Euro (West) bzw. 17.272,50 Euro (Ost) angehoben werden. Diese Grenze wird aus der Bezugsgröße errechnet und deshalb jährlich entsprechend an die Einkommensentwicklung angepasst.

Was bringt das Weiterarbeiten?

Anders als noch vor einigen Jahren besteht bei einer mehr als geringfügigen Beschäftigung Rentenversicherungspflicht auch dann, wenn eine Altersrente bezogen wird, die Regelaltersgrenze aber noch nicht erreicht wurde. Das heißt, dass in diesen Fällen die vollen Rentenversicherungsbeiträge weitergezahlt werden müssen. Diese wirken sich dann aber auch rentensteigernd aus.

Die Rentenversicherungspflicht endet mit Ablauf des Monats, in dem die Regelaltersgrenze erreicht wurde. Das gilt im Übrigen auch für die Arbeitslosenversicherungspflicht. Diese endet zu diesem Datum unabhängig von einem Rentenbezug, aber auch nicht früher.

Auf die Versicherungsfreiheit ab Erreichen der Regelaltersgrenze kann der Beschäftigte verzichten und seine vollen Beiträge weiterzahlen. Diese steigern dann in der Zukunft die Rente weiter. Möchte Ihr Beschäftigter von dieser Möglichkeit Gebrauch machen, muss er Ihnen gegenüber eine schriftliche Erklärung abgeben. Hat er mehrere Arbeitsverhältnisse, so muss die Erklärung bei jedem Arbeitgeber abgegeben werden. Der Verzicht wirkt nur für die Zukunft und kann nicht widerrufen werden. Er gilt, solange die Beschäftigung fortbesteht.

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