Wenn Arbeitgeber Kurzarbeit beantragen, erhalten sie eine Erstattung für die Hälfte der von ihnen zu tragenden Sozialversicherungsbeiträge – pauschaliert und ohne Bedingungen. Als Teil der Corona-Hilfen wurde diese Regelung verändert: Arbeitgebern bekommen die Sozialversicherungsbeiträge zu 100 Prozent erstattet. Diese Regelung sollte zum 30. Juni 2021 auslaufen.

Jetzt gilt die Regelung noch einmal bis Jahresende. Voraussetzung ist, dass Arbeitgeber die Kurzarbeit vor dem 30. September 2021 eingeführt haben. Konkret gilt:

  • Für Kurzarbeit bis zum 30. September 2021 ist die Erstattung in voller Höhe möglich.
  • Für Kurzarbeit zwischen dem 1. Oktober und dem 31. Dezember 2021 erfolgt die Erstattung zur Hälfte.

Das geschieht in pauschalisierter Form durch die Bundesagentur für Arbeit (BA). Die wichtigsten Informationen für Unternehmen zum Kurzarbeitergeld hat die BA auf einer Internetseite zusammengefasst.

Basis ist die Dritten Verordnung zur Änderung der Kurzarbeitergeldverordnung. Diese finden Sie – wie alle Dokumente zur Verordnung über Erleichterungen der Kurzarbeit (KugV) – auf der Seite des Bundesministeriums für Arbeit und Soziales (BMAS) unter dem Link.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Wichtige Informationen für Arbeitgeber zu Corona haben wir auf einer gesonderten Seite für Sie zusammengestellt. Über die verschiedenen Arten des Kurzarbeitergelds im Allgemeinen informiert unser Steckbrief Kurzarbeit.