Ungeimpfte: Eigene Erkrankung oder Quarantäne als Kontaktperson

Die Diskussion um die Impfungen wegen Corona und die Auswirkungen auf die Pandemie schlagen weiter hohe Wellen. Das betrifft auch Fragen im Verhältnis von Arbeitgeber und Arbeitnehmer. Zur Auskunftspflicht haben wir bereits in einer anderen News mehr geschrieben. Seit 1. November 2021 ist nun der Anspruch des Arbeitnehmers auf Entschädigung bei Entgeltausfall bei Quarantäne für Ungeimpfte erloschen. Auch das führt zu Diskussionen.

Wichtig ist aber zu trennen: Geht es um eine Erkrankung des Arbeitnehmers oder ist Quarantäne als Kontaktperson ohne eigene Erkrankung angeordnet worden? Bei einer Erkrankung an Corona bleibt es auch für Ungeimpfte beim gleichen Anspruch wie bei jeder anderen Krankheit: Zunächst hat der Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber Anspruch auf Entgeltfortzahlung, danach hat er Anspruch auf das Krankengeld als Entgeltersatzleistung. Ist Corona ein Arbeitsunfall, wird statt Krankengeld Verletztengeld bezahlt.

Bei den Änderungen im Gesetz zur Verhütung und Bekämpfung von Infektionskrankheiten beim Menschen – kurz Infektionsschutzgesetz (IfSG) geht es also nicht um erkrankte Ungeimpfte, sondern um diejenigen, die in Quarantäne müssen, ohne selbst erkrankt zu sein. Wenn das mit Impfung nicht notwendig wäre und Ungeimpfte deshalb nicht arbeiten können, haben sie keinen Anspruch auf Entschädigung mehr. Bisher hätten sie – wie andere auch – direkt oder über den Arbeitgeber indirekt Anspruch auf Entschädigung gehabt.

Das ist für Arbeitgeber wichtig

Wenn Quarantäne angeordnet wird, muss der Arbeitgeber erst einmal prüfen, ob die Arbeit auch von zu Hause aus möglich wäre. Wenn der Arbeitnehmer auch im Home Office arbeiten kann, dann bleibt alles so wie sonst: Der Arbeitnehmer arbeitet, dafür wird Entgelt gezahlt. Auch das bleibt weiter so – für Geimpfte, Genese und Ungeimpfte gleichermaßen.

Wenn der Arbeitnehmer nicht von zu Hause arbeiten kann, hatte er einen Anspruch auch Entschädigung. Meist hat der Arbeitgeber das Arbeitsentgelt weiter gezahlt und dann einen Antrag auf Erstattung gestellt. Wenn jetzt der Anspruch auf Entschädigung für Ungeimpfte entfällt, muss der Arbeitgeber auch kein Entgelt weiter zahlen. Das gilt z . B. bei Einreise aus einem Hochrisikogebiet.

Um das zu prüfen, hat der Arbeitgeber auch ein Auskunftsrecht. Er muss wissen, ob er sich das Geld für den Arbeitsausfall wegen Corona in dem Fall erstatten lassen kann. Sie dürfen also den Arbeitnehmer fragen, ob er geimpft ist, denn nur bei einer Impfung bekommen Sie das gezahlte Entgelt erstattet. Ist er nicht geimpft, liegt es bei Ihnen als Arbeitgeber, ob Sie das Entgelt für die versäumte Arbeitszeit einbehalten.

Es gibt aber auch Ausnahmen:

  • Personen, die sich aus medizinischen Gründen nicht impfen lassen können und ein entsprechendes Attest vorlegen
  • Personen aus einem Personenkreis, für den es bis zu acht Wochen vor der Quarantäne keine öffentliche Impfempfehlung gab

Alles dazu beim Bundesministerium für Gesundheit

Sehr ausführlich mit Antworten auf viele Fragen hat das Bundesministerium für Gesundheit (BMG) das auf einer eigenen Seite im Internet beschrieben. Geregelt ist die Entschädigung in § 56 IfSG.

Unser Service für Sie im Informationsportal

Das Thema Quarantäne ist auch Gegenstand eines unserer Steckbriefe. Mit Steckbriefen beschreiben wir zentrale Begriffe in der Sozialversicherung so, dass für Arbeitgeber alles Wichtige deutlich wird. Weitere Steckbriefe sind daher für Sie interessant:

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